Familie

Sind Arbeitgeberreserven beim Vorsorgeausgleich zu berücksichtigen?

Nein, wie das Bundesgericht am 11. Dezember 2019 entschieden hat. Die Arbeitgeberreserven betreffen weder den für den Vorsorgeausgleich entscheidenden Zeitraum noch können sie als hypothetische Austrittsleistung angerechnet werden.

Der Ehemann ist bei einer Aktiengesellschaft angestellt und gleichzeitig deren Aktionär und Verwaltungsrat. Die AG hatte in den vergangenen Jahren bei der Pensionskasse Arbeitgeberreserven gebildet. Die Ehefrau forderte die Berücksichtigung dieser Arbeitgeberreserven entweder bei der Berechnung des Vorsorgeausgleichs oder bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung. Das Bundesgericht hat diese Forderungen abgelehnt.

Arbeitgeberreserven betreffen keine bereits erworbenen Ansprüche

Das Zivilgesetzbuch bestimmt, dass bei der Scheidung die Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge ausgeglichen werden: Die erworbenen Austrittsleistungen werden hälftig geteilt, wobei das Freizügigkeitsgesetz Regeln für die Berechnung der Austrittsleistung aufstellt. Strittig vor Bundesgericht war nun, ob die Arbeitgeberbeitragsreserven in die Berechnung dieser Austrittsleistung einfliessen. Arbeitgeberbeitragsreserven «werden aus Geldern gebildet, die ein Arbeitgeber über seine gesetzlichen, reglementarischen und vertraglichen Pflichten hinaus der Pensionskasse auf Anrechnung an seine künftige Beitragspflicht bezahlt», wie das Bundesgericht festhält. Aufgrund dieser Definition beträfen diese Reserven entsprechend «nicht die bis zu diesem Zeitpunkt vom Arbeitnehmer erworbenen Ansprüche», die bei der Scheidung ausgeglichen werden.

Arbeitgeberreserven bleiben gebunden

Auch wenn der geschiedene Mann Verwaltungsrat der AG ist, kann er gleichwohl nicht über die Arbeitgeberreserven verfügen: «Die ins Vermögen der Vorsorgeeinrichtung übergegangenen Beitragsreserve bleibt (…) für die Zwecke der beruflichen Vorsorge gebunden», wie das Bundesgericht in Erinnerung ruft. Nur bei einer Liquidation wäre dies anders, dies steht hier aber nicht zur Diskussion. Da der Ehemann die Arbeitgeberreserven gar nicht an sich selbst ausschütten kann, können diese auch nicht als hypothetische Austrittsleistung angerechnet werden.

Arbeitgeberreserven und Errungenschaft

Wie das Bundesgericht festhält, können die Arbeitgeberreserven auch nicht zur Errungenschaft hinzugerechnet werden: Dies wäre nur dann möglich, wenn der Ehemann die Arbeitgeberreserven aus Vermögenswerten der Errungenschaft gebildet hätte, um den Beteiligungsanspruch der Ehefrau zu schmälern. Allerdings handelt es sich bei den Arbeitgeberreserven nicht um Vermögenswerte aus der Errungenschaft, sondern um Mittel der AG. Da es keine Anhaltspunkte gibt, wonach sich der Ehemann «missbräuchlich auf die juristische Selbstständigkeit der Gesellschaft beruft», sind die Arbeitgeberreserven nicht hinzuzurechnen.