Arbeitszeit

Arbeitszeit planen & erfassen, Überstunden & Minusstunden

Die Arbeitgeberin muss die Arbeitszeit planen und die Arbeitnehmer angemessen informieren. Ist es betrieblich notwendig, muss der Arbeitnehmer jedoch grundsätzlich auch Planänderungen und Mehrarbeit in Kauf nehmen.

Darf der Chef die Arbeitszeiten planen, wie er will?

Die Arbeitgeberin muss die Arbeitnehmer insbesondere dann anhören, wenn sie die Stundenpläne gestaltet. Über die Organisation der Arbeitszeit sowie die Gestaltung der Stundenpläne muss die Arbeitgeberin die Arbeitnehmer angemessen und während der Arbeitszeit informieren.

Auf Arbeitnehmer mit Familienpflichten – wenn der der Arbeitnehmer also Kinder bis 15 Jahre oder pflegebedürftige Angehörige oder nahestehende Personen betreut - muss die Arbeitgeberin besonders Rücksicht nehmen.

Wie kurzfristig darf die Arbeitgeberin die Arbeitszeiten ändern?

Die Arbeitgeberin muss die Arbeitnehmer über die Einsatz- und Pikettpläne in der Regel zwei Wochen im Voraus informieren. Kurzfristige Änderungen im Pikettplan muss der Arbeitnehmer mit Familienpflichten nur akzeptieren, wenn er damit einverstanden ist.

Wer muss die Stunden aufschreiben?

Die Arbeitgeberin muss die geleistete Arbeitszeit gegenüber den zuständigen Organen belegen können. In der Regel schreibt der Arbeitnehmer seine Arbeitszeiten auf. Von der Zeiterfassungspflicht gibt es vier wichtige Ausnahmen:

  • Ein GAV kann für bestimmte Kategorien von Arbeitnehmern den Verzicht auf die Arbeitszeiterfassung festlegen, wobei die Arbeitgeberin mit den betroffenen Arbeitgebern den Verzicht individuell und schriftlich vereinbaren;
  • Die Mehrheit der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmervertretung kann zusammen mit der Arbeitgeberin die vereinfachte Arbeitszeiterfassung vereinbaren;
  • In Kleinbetrieben bis 50 Personen kann die Arbeitgeberin individuell mit den Arbeitnehmern die vereinfachte Zeiterfassung vereinbaren;
  • Ist das Arbeitsgesetz nicht anwendbar (vgl. oben), gelten auch die Vorgaben zur Erfassung der Arbeitszeit nicht.
Zahlen, Fristen, Formvorschriften

Reguläre Arbeitszeiterfassung

  • Die Arbeitgeberin muss die Belege der Arbeitszeiterfassung während mindestens 5 Jahren aufbewahren.

Verzicht auf Arbeitszeiterfassung

  • Die Arbeitgeberin muss mit dem Arbeitnehmer den allfälligen Verzicht auf die Arbeitszeiterfassung gemäss GAV schriftlich und individuell vereinbaren. Arbeitgeberin und Arbeitnehmer können diese Vereinbarung jährlich widerrufen.

Vereinfachte Arbeitszeiterfassung

  • In einem Betrieb mit weniger als 50 Mitarbeitern muss die Arbeitgeberin mit ihrem Arbeitnehmer die vereinfachte Arbeitszeiterfassung schriftlich vereinbaren.
  • Bei grösseren Betrieben muss die Arbeitgeberin die vereinfachte Arbeitszeiterfassung dokumentieren können.


Muss ich Überstunden leisten?

Der Arbeitnehmer muss Überstunden akzeptieren, sofern er sie zu leisten vermag und sie ihm nach Treu und Glauben zugemutet werden können.

Sind Überstunden bezahlt?

Ohne andere schriftliche Vereinbarung oder Regelung im GAV oder NAV muss die Arbeitgeberin dem Arbeitnehmer Überstunden mit einem Zuschlag von 25 % vergüten. Sofern der Arbeitnehmer einverstanden ist, kann der Arbeitgeber die Überstunden auch durch Freizeit von mindestens gleicher Dauer ausgleichen.

Muss ich Überzeit leisten?

Der Arbeitnehmer ist nur ausnahmsweise zur Überzeitarbeit verpflichtet. Hat der Arbeitnehmer Familienpflichten, darf die Arbeitgeberin ihn nur mit seinem Einverständnis für die Überzeitarbeit einsetzen.

Zahlen, Fristen, Formvorschriften
  • Pro Tag sind grundsätzlich maximal 2 Stunden Überzeitarbeit erlaubt.
  • Pro Jahr sind maximal 170 Stunden bei einer wöchentlichen Höchstarbeitszeit von 45 Stunden und maximal 140 Stunden bei einer wöchentlichen Höchstarbeitszeit von 50 Stunden erlaubt.


Ist Überzeit bezahlt?

Die Arbeitgeberin muss für Überzeitarbeit grundsätzlich einen Lohnzuschlag von mindestens 25 % entrichten. Für gewisse Berufsgruppen gilt dies erst dann, wenn der Arbeitnehmer im Jahr mehr als 60 Stunden Überzeit leistet.

Der Arbeitnehmer darf die Überzeit auch durch Freizeit von gleicher Dauer kompensieren, hat in dem Fall aber keinen Anspruch auf einen Lohnzuschlag.

Was passiert, wenn ich Minusstunden habe?

Leistet der Arbeitnehmer aufgrund seines eigenen Verschuldens zu wenig Arbeitsstunden, kann die Arbeitgeberin einen Lohnabzug machen. Sind die Minusstunden aber unverschuldet, so etwa wegen Krankheit oder weil die Arbeitgeberin zu wenig Arbeit anbietet, muss sie den Lohn regulär auszahlen. Der Arbeitnehmer muss sich hingegen anrechnen lassen, was er wegen der Minusstunden gespart hat oder was er zusätzlich verdient oder mit Absicht nicht verdient hat.

Wie muss mich meine Arbeitgeberin bei Nachtarbeit schützen?

Beschäftigt die Arbeitgeberin regelmässig Arbeitnehmer in der Nacht, muss sie diese schützen. Dies «im Hinblick auf die Sicherheit des Arbeitsweges, die Organisation des Transportes, die Ruhegelegenheiten und Verpflegungsmöglichkeiten sowie die Kinderbetreuung.»

Verrichtet ein Arbeitnehmer über eine längere Zeit Nachtarbeit, hat er Anspruch auf eine medizinische Untersuchung und Beratung auf Kosten der Arbeitgeberin, sofern keine Krankenkasse bezahlt. Ergibt die Untersuchung, dass der Arbeitnehmer für die Nachtarbeit untauglich ist, muss die Arbeitgeberin ihm nach Möglichkeit eine ähnliche Tagesarbeit anbieten.

Zahlen, Fristen, Formvorschriften
  • Leistet der Arbeitnehmer mehr als 25 Nachteinsätze pro Jahr, hat er alle zwei Jahre Anspruch auf die medizinische Untersuchung und Beratung; ab Vollendung des 45. Altersjahrs besteht der Anspruch jährlich.


Kriege ich für Nachtarbeit einen Lohnzuschlag?

Zahlen, Fristen, Formvorschriften
  • Die Arbeitgeberin muss für Nachtarbeit einen Lohnzuschlag von mindestens 25 Prozent bezahlen. Leistet der Arbeitnehmer mehr als 25 Nachteinsätze im Jahr, hat er zusätzlich Anspruch auf einen Zeitausgleich von 10%. Diesen muss die Arbeitgeberin ihm innerhalb eines Jahres gewähren.
  • Stellt sich erst im Laufe des Arbeitsverhältnisses heraus, dass der Arbeitnehmer auf mehr als 25 Nachteinsätze / Jahr kommt, muss die Arbeitgeberin den Lohnzuschlag nicht in einen Zeitausgleich umwandeln.


Kriege ich für Sonntagsarbeit einen Lohnzuschlag?

Zahlen, Fristen, Formvorschriften
  • Die Arbeitgeberin muss für Sonntagsarbeit einen Lohnzuschlag von mindestens 50 Prozent bezahlen, sofern der Arbeitnehmer an höchstens 6 Sonntagen im Jahr Sonntagsarbeit verrichtet.


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