Gesamtarbeitsverträge

Allgemeinverbindliche GAV


Wann wird ein GAV allgemeinverbindlich?

Branchen-GAV können auf Antrag der Vertragspartner vom Bundesrat allgemeinverbindlich erklärt werden. Das bedeutet, der GAV gilt dann nicht mehr nur für die Mitglieder des Arbeitgeberverbandes und der Gewerkschaft, sondern für alle Arbeitgeberinnen und Arbeitnehmer der betreffenden Branche. So gilt zum Beispiel der Maler-Gipser-GAV für alle Firmen in der Schweiz, die hauptsächlich Maler- und Gipserarbeiten ausführen sowie für alle bei diesen Firmen angestellten Maler und Gipser. 

Einen GAV für allgemeinverbindlich erklären bedeutet allerdings, dass Arbeitgeberinnen und Arbeitnehmer an diesen gebunden werden, obwohl sie nicht Mitglied der vertragsschliessenden Parteien sind und somit keinerlei Einfluss auf dessen Verhandlung hatten. Deshalb kann der Bundesrat einen GAV nur dann für allgemeinverbindlich erklären, wenn mehr als die Hälfte aller Arbeitgeberinnen der Branche dem Arbeitgeberverband angehören. 

Diese Arbeitgeberinnen müssen zudem mehr als die Hälfte der Arbeitnehmer der Branche beschäftigen. Diese Bestimmung soll verhindern, dass mehrere kleine Unternehmungen mit wenigen Mitarbeitenden grösseren Firmen, die nicht Mitglied im Verband sind, den GAV aufdrücken können. Grundsätzlich müssen auch mehr als die Hälfte der Arbeitnehmer Mitglieder der Gewerkschaft sein, damit der GAV allgemeinverbindlich erklärt wird. Hier kann der Bundesrat aber auch Ausnahmen machen. 

Gerade in Branchen mit vielen teilzeitarbeitenden Personen und grosser Personalfluktuation (beispielsweise im Gastgewerbe, in der Reinigung oder dem Bereich der privaten Sicherheitsdienstleistungen) ist es für Gewerkschaften nämlich kaum möglich, mehr als die Hälfte der Arbeitnehmer der gesamten Branche als Mitglieder zu gewinnen. Ein allgemeinverbindlich erklärter GAV hat rechtlich die Gestalt einer Bundesratsverordnung.

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