Beistandschaft für Erwachsene

Ende Beistandschaft


Wer kann den Beistand absetzen?

Die KESB entlässt den Beistand, falls er für das Amt nicht mehr geeignet ist oder ein anderer wichtiger Grund vorliegt.

  • Der Beistand kann seine Entlassung grundsätzlich nur verlangen, wenn er wichtige Gründe hat. Auch dann muss er allerdings nicht aufschiebbare Geschäfte weiterführen, solange die KESB keine andere Lösung gefunden hat. Diese Pflicht zur Weiterführung der Geschäfte gilt nicht für Berufsbeistände.
  • Die verbeiständete oder eine ihr nahestehende Person können bei der KESB die Entlassung des Beistandes beantragen.

Der Beistand muss der KESB nach Abschluss seiner Beistandschaft einen Schlussbericht erstatten und allenfalls die Schlussrechnung einreichen. Einen Berufsbeistand kann die KESB nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses von dieser Pflicht entbinden. Die KESB stellt Schlussbericht und allfällige Schlussrechnung der betroffenen Person sowie dem allfälligen neuen Beistand zu und teilt den Adressaten mit, ob sie die Berichte genehmigt hat.

Fristen & Formvorschriften

Das Amt als Beistand endet

• mit Ablauf einer von der KESB festgelegten Amtsdauer, sofern keine Bestätigung im Amt erfolgt;

• für Berufsbeistände mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses als Berufsbeistand;

• mit dem Ende der Beistandschaft;

• im Zeitpunkt, in dem der Beistand verbeiständet oder urteilsunfähig wird oder stirbt.

Frühestens nach vier Jahren hat der Beistand Anspruch auf Entlassung.

Wer kann die Beistandschaft beenden?

Die KESB hebt die Beistandschaft auf, sofern kein Grund mehr für sie besteht. Die Aufhebung erfolgt mittels Verfügung, in der auch steht, ob der Beistand den Auftrag erfüllt hat.

Die verbeiständete Person, eine ihr nahe stehende Person oder der Beistand selbst können jederzeit bei der KESB die Aufhebung der Beistandschaft verlangen. Der Beistand ist verpflichtet, die KESB zu orientieren, falls eine Aufhebung der Beistandschaft möglich ist. Die KESB prüft die Meldung und hört die verbeiständete Person an, sofern dies nicht unverhältnismässig ist. Bei einer Begleitbeistandschaft hat die verbeiständete Person grundsätzlich einen Anspruch darauf, dass die KESB die Beistandschaft auf ihren Antrag hin aufhebt. Auch hier prüft jedoch die KESB, ob eine weitere Massnahme notwendig ist.

Aufgepasst: Insbesondere falls die verbeiständete Person unter einer umfassenden Beistandschaft steht, welche die damalige Vormundschaftsbehörde vor Inkrafttreten des neuen Erwachsenenschutzrechts verfügt hat, muss die KESB gegebenenfalls ein Gutachten einholen.

Was passiert nach dem Tod der verbeiständeten Person?

Stirbt die verbeiständete Person, endet die Beistandschaft und damit auch die Befugnisse des Beistands. So darf der Beistand beispielsweise keine an die verbeiständete Person adressierte Briefe mehr öffnen, ist aber auch nicht verpflichtet, nicht aufschiebbare Geschäfte weiterzuführen. Tut er dies trotzdem, insbesondere weil er von dem Tod der verbeiständeten Person keine Kenntnis hat und liegen die Handlungen im Interesse der verbeiständeten Person, kommen die Bestimmungen zur Geschäftsführung ohne Auftrag zur Anwendung. Allfällige Erben müssen den Beistand für diese Handlungen entschädigen.

Beim Tod einer verbeiständeten Person gilt grundsätzlich das reguläre Erbrecht. Gemäss einer Empfehlung der KOKES behandelt die Bank den Erbgang so, wie wenn die Erblasserin nicht verbeiständet gewesen wäre. Das heisst, die Bank sperrt in der Regel das Konto, bis die Erben ihr einen Erbschein vorweisen können. Im Übrigen können die Erben ohne gegenteilige behördliche Anordnung ab dem Todeszeitpunkt der verbeiständeten Person über deren Vermögen verfügen. Umfasste die Beistandschaft die Vermögensverwaltung, obliegt es dem Beistand grundsätzlich auch, die Erbschaft zu verwalten. Die KESB kann diese Erbschaftsverwaltung anordnen, der Beistand kann das Mandat ablehnen. Nimmt er das Mandat an, müssen ihn die allfälligen Erben für diese Arbeit entschädigen.

Der Beistand meldet den Tod dem Zivilstandsamt sowie der KESB. Er muss nach dem Tod der verbeiständeten Person der KESB einen Schlussbericht erstatten und allenfalls die Schlussrechnung einreichen. Berufsbeistände kann die KESB von dieser Pflicht entbinden, wenn das Arbeitsverhältnis endet. Die KESB stellt den Schlussbericht und die allfällige Schlussrechnung den Erben der verbeiständeten Person zu. Die KESB teilt den Adressaten mit, ob sie Schlussbericht und Schlussrechnung genehmigt hat.

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