Beistandschaft für Erwachsene

Errichtung Beistandschaft


Wer bekommt einen Beistand?

Jede Person kann bei der KESB eine Gefährdungsmeldung machen, falls ihr eine Person hilfsbedürftig erscheint: So etwa, wenn sie ihren Briefkasten nie leert oder ihre Wohnung verdreckt ist. Aufgepasst: Personen wie die Hausärztin, die dem Berufsgeheimnis unterstehen, müssen sich vor der Gefährdungsmeldung von diesem entbinden lassen.

Die hilfsbedürftige Person selbst oder eine ihr nahestehende Person kann bei der KESB einen Antrag auf Errichtung einer Beistandschaft stellen. Die KESB kann auch von Amtes wegen eingreifen. Hat die KESB alle übrigen Massnahmen geprüft (vgl. Subsidiarität der behördlichen Massnahmen) und verworfen, hört sie die betroffene Person an, sofern dies nicht unverhältnismässig erscheint. Die KESB kann die betroffene Person falls notwendig zur psychiatrischen Begutachtung in eine geeignete Einrichtung einweisen. Die KESB kann eine Beistandschaft vorsorglich anordnen, sofern dies notwendig ist; bei besonderer Dringlichkeit auch ohne Anhörung.

Wer bestimmt den Beistand?

Die hilfsbedürftige Person oder eine nahestehende Person können einen Beistand vorschlagen. Die KESB klärt ab, ob die vorgeschlagene Person persönlich und fachlich geeignet ist, die erforderliche Zeit einsetzen kann und die Aufgaben selber wahrnimmt. Liegt kein Vorschlag vor oder ist die gewünschte Person nicht geeignet, empfiehlt die KESB eine andere Person. Ist die hilfsbedürftige Person damit nicht einverstanden, versucht die KESB soweit möglich eine andere Person als Beistand zu finden.

Nachdem sie dessen Einverständnis eingeholt hat, setzt die KESB den Beistand mittels Verfügung ein. Sie umschreibt die Aufgabenbereiche der Beistandschaft. Ist eine nahe stehende Person wie beispielsweise die Ehegattin, faktische Lebenspartnerin oder ein Geschwister Beistand, kann die KESB sie von bestimmten Beistandspflichten, wie beispielsweise der Berichterstattungspflicht, entbinden.

Was macht ein Beistand?

Die KESB sorgt dafür, dass der Beistand die erforderlichen Anweisungen, die nötige Beratung und Unterstützung erhält. Der Beistand verschafft sich die zur Erfüllung der Aufgaben nötigen Kenntnisse und nimmt persönlich mit der verbeiständeten Person Kontakt auf und versucht, ein Vertrauensverhältnis aufzubauen um den Schwächezustand zu lindern oder eine Verschlimmerung zu verhüten. Umfasst die Beistandschaft die Vermögensverwaltung, erstellt der Beistand zusammen mit der KESB unverzüglich ein Inventar der zu verwaltenden Vermögenswerte.

Der Beistand erstattet der KESB periodisch Bericht über die Situation der verbeiständeten Person und seine Tätigkeit, sofern die KESB den Beistand nicht davon entbunden hat. Der Beistand informiert die KESB unverzüglich über Umstände, die eine Änderung oder Aufhebung der Massnahme erfordern oder ermöglichen.

Was verdient ein Beistand?

Der Beistand beziehungsweise die Arbeitgeberin des Berufsbeistandes erhalten eine angemessene Entschädigung und Spesenersatz aus dem Vermögen der verbeiständeten Person. Die KESB legt die Höhe der Entschädigung fest. Kann die verbeiständete Person die Kosten nicht übernehmen, richten sich Entschädigung und Spesenersatz nach den kantonalen Ausführungsbestimmungen.

Welche Arten von Beistandschaften gibt es?

Die KESB kann die Begleit-, die Mitwirkungs- und die Vertretungsbeistandschaft einzeln oder kombiniert sowie die umfassende Beistandschaft (früher «Entmündigung») verfügen.

Begleitbeistandschaft. Braucht die hilfsbedürftige Person nur für einzelne Bereiche eine Unterstützung, kann die KESB mit ihrer Zustimmung eine Begleitbeistandschaft errichten. Die Beistandschaft besteht in der Unterstützung: Der Beistand kann beispielsweise im Haushalt helfen, eine allfällig nötige Medikamenteneinnahme kontrollieren oder sie bei Rechtsgeschäften beraten. Der Begleitbeistand hat kein Vertretungsrecht, die hilfsbedürftige Person bleibt handlungsfähig. Der Beistand kann sie aber allenfalls in deren Auftrag oder als Geschäftsführer ohne Auftrag nach den Regeln des Obligationenrechts vertreten.

Mitwirkungsbeistandschaft. Braucht die hilfsbedürftige Person zu ihrem eigenen Schutz die Zustimmung eines Beistands für bestimmte Handlungen wie beispielsweise den Abschluss von Verträgen, errichtet die KESB eine Mitwirkungsbeistandschaft (vgl. aber Subsidiarität der behördlichen Massnahmen).

Die Handlungsfähigkeit der hilfsbedürftigen Person ist eingeschränkt. Insoweit sie urteilsfähig ist, kann sie im Rahmen des Personenrechts Rechte ausüben und Pflichten begründen, so kann er sich beispielsweise ohne Einverständnis des Beistandes scheiden lassen oder in eine medizinische Behandlung einwilligen. Auch wenn sie urteilsunfähig ist, zieht die behandelnde Ärztin sie soweit möglich in die Entscheidfindung ein.

Vertretungbeistandschaft. Kann eine hilfsbedürftige Person bestimmte Angelegenheiten nicht mehr selber erledigen, errichtet die KESB eine Vertretungsbeistandschaft (vgl. aber Subsidiarität der behördlichen Massnahmen). Je nach Inhalt der entsprechenden Verfügung der KESB übernimmt der Beistandbeispielsweise den Abschluss eines Mietvertrages oder medizinische Entscheidungen, letztere sofern eine allfällige Patientenverfügung nichts bestimmt und die hilfsbedürftige Person urteilsunfähig ist. Muss der Beistand auch das Vermögen verwalten, bestimmt die KESB die betroffenen Vermögenswerte. Bei bestimmten Vertretungsgeschäften muss der Beistand von Gesetzes wegen die Zustimmung der KESB einholen, so beispielsweise bei der Kündigung eines Mietvertrags oder bei der Gewährung eines erheblichen Darlehens.

Die KESB kann die Handlungsfähigkeit der verbeiständeten Person einschränken. Insoweit sie urteilsfähig ist, kann sie im Rahmen des Personenrechts Rechte ausüben und Pflichten begründen, so kann sie sich beispielsweise ohne Einverständnis des Beistandes scheiden lassen oder in eine medizinische Behandlung einwilligen. Auch wenn die verbeiständete Person urteilsunfähig ist, bezieht die behandelnde Ärztin sie soweit möglich in die Entscheidfindung mit ein.

Umfassende Beistandschaft. Insbesondere wenn die hilfsbedürftige Person dauernd urteilsunfähig ist, errichtet die KESB eine umfassende Beistandschaft (vgl. aber Subsidiarität der behördlichen Massnahmen). Die umfassende Beistandschaft bezieht sich auf alle Lebensbereiche.

Die umfassend verbeiständete Person ist nicht mehr handlungsfähig. Insoweit sie urteilsfähig ist – was bei einer umfassenden Beistandschaft allerdings selten der Fall ist – kann sie im Rahmen des Personenrechts Rechte ausüben und Pflichten begründen, so kann sie sich beispielsweise ohne Einverständnis des Beistandes scheiden lassen oder in eine medizinische Behandlung einwilligen. Auch wenn sie urteilsunfähig ist, bezieht sie die behandelnde Ärztin soweit möglich in die Entscheidfindung mit ein.

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