Beistandschaft für Erwachsene

Rechtsweg

Guy ist mit der Beistandschaft bzw. mit Til als Beistand nicht einverstanden. Was kann er dagegen tun? Kann auch Ida oder eine andere Guy nahestehende Person etwas gegen die Beistandschaft bzw. den Beistand ihres Vaters unternehmen?

Vorgehen gegen Entscheide des Beistands

Ist die verbeiständete Person, eine ihr nahe stehende Person oder jede andere Person, die ein rechtlich geschütztes Interesse haben, mit dem Beistand oder dessen Entscheidungen nicht einverstanden, kann diese den Fall der KESB melden. Die Gemeinde ist nicht beschwerdelegitimiert, kann aber allenfalls eine Gefährdungsmeldung machen.

Fristen & Formvorschriften

• Zuständig ist die KESB am Wohsitz der verbeiständeten Person. Obliegt die Unterstützung bedürftiger Personen ganz oder teilweise der Heimatgemeinde, kann der Kanton für seine Bürgerdie Behörde des Heimatortes zuständig erklären.

• Bei umfassender Beistandschaft liegt der Wohnsitz am Sitz der KESB.

• Die KESB muss auf die Meldung antworten.

Vorgehen gegen Entscheide der KESB

Ist die verbeiständete Person prozessfähig, also handlungs- und urteilsfähig, kann sie gegen einen Entscheid der KESB Beschwerde beim zuständigen Gericht erheben. Dasselbe Recht haben auch eine ihr nahestehende oder eine andere am Verfahren beteiligte Person. Gerügt werden kann eine Rechtsverletzung, eine unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts oder Unangemessenheit.

Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung, sofern die KESB oder das Gericht nichts anderes verfügt. Das zuständige Gericht gibt der KESB sowie der verbeiständeten Person Gelegenheit zur Stellungnahme. Die KESB kann, anstelle einer Stellungnahme ihrerseits, auch ihren Entscheid neu fällen.

Fristen & Formvorschriften

Allgemein

• Der Entscheid der KESB hat eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.

• Die verbeiständete Person, eine ihr nahestehende Person oder eine in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffene Person kann gegen den KESB-Entscheid innert dreissig Tagen seit Mitteilung des Entscheides Beschwerde beim zuständigen Gericht erheben. Bei einem Entscheid in Bezug der fürsorgerischen Unterbringung gilt eine Frist von zehn Tagen. Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen

Aufgepasst: Die Frist gilt auch für beschwerdeberechtigte Personen welchen die KESB den Entscheid nicht mitteilen muss.

• Jede beschwerdeberechtigte Person kann wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung jederzeit Beschwerde erheben.

Vorsorgliche Massnahmen

• Vor dem Erlass einer vorsorglichen Massnahme hört die KESB die betroffene Person grundsätzlich persönlich an, sofern dies nicht unverhältnismässig scheint. Bei besonderer Dringlichkeit kann die KESB ohne Anhörung eine superprovisorische Massnahme erlassen, die betroffene Person im Anschluss persönlich anhören und neu entscheiden.

• Die beschwerdeberechtigten Personen können gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen innert zehn Tagen nach deren Mitteilung Beschwerde beim zuständigen Gericht erheben. Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen. Das Bundesgericht stellt an diese Begründung keine hohe Ansprüche.

Vorgehen gegen Entscheide des Gerichts

Hat das Gericht alle nötigen Informationen, fällt es einen Endentscheid. Ist eine Partei mit diesem Entscheid nicht einverstanden, kann sie ihn mit einer Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht weiterziehen. Gerügt werden kann eine Rechtsverletzung oder eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung. Mit der Beschwerde gegen eine vorsorgliche Massnahme kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden.

Das Bundesgericht darf nicht über die Anträge der Parteien hinausgehen. Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es oder weist die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die KESB zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat.

Fristen & Formvorschriften

• Das kantonale Gericht kann seinen Entscheid ohne schriftliche Begründung eröffnen. Es muss die schriftliche Begründung nachliefern, wenn eine Partei dies innert zehn Tagen seit Eröffnung des Entscheides verlangt.

• Unterliegt der Entscheid des kantonalen Gerichts der Beschwerde an das Bundesgericht, muss es ihn schriftlich eröffnen. Der Entscheid muss insbesondere eine Rechtsmittelbelehrung enthalten.

• Die Parteien können innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht Beschwerde erheben.

Haftung des Kantons

Wurde die verbeiständete Person im Rahmen der Beistandschaft durch widerrechtliches Handeln oder Unterlassen verletzt, hat er Anspruch auf Schadenersatz und allenfalls auf Genugtuung. Haftbar ist der Kanton.

Fristen & Formvorschriften

Der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung verjährt drei Jahre nach dem Tag, an dem die geschädigte Person Kenntnis vom Schaden hat, jedenfalls aber zehn Jahre nach dem Tag der schädigenden Handlung.

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