Konkurs

Checkliste: Eingabe von Forderungen im Konkursverfahren

Mit dieser Checkliste zeigen wir Ihnen, wie Sie vorgehen müssen, wenn Sie eine unbeglichene Geldforderung gegenüber einem zahlungsunfähigen oder bereits in Konkurs gefallenen Unternehmen haben.

Aufgepasst: Nach Abschluss des Konkursverfahrens löscht das Handelsregisteramt ein Unternehmen wie eine GmbH, eine AG, eine Genossenschaft oder einen Verein im Handelsregister. Damit existiert das Unternehmen und so auch ihre Forderungen nicht mehr. Es ist deswegen zwingend, dass Sie die unten beschriebenen Fristen einhalten.

1. Machen Sie eine Aufstellung Ihrer Geldforderungen. Dabei sind insbesondere folgende Geldforderungen denkbar:

  • Preis für gelieferte Waren oder Dienstleistungen;
  • Mietzins;
  • Schadenersatzforderungen;
  • Rückzahlung Darlehen;
  • Rückzahlung Obligation.

Auch Lohnforderungen können Sie im Konkursverfahren eingeben, hier gelten aber spezielle Bestimmungen («5 Antworten zum Lohnausstand»)

Aufgepasst: Den Rückkaufswert von Aktien können Sie im Konkursverfahren nicht geltend machen, da Sie als Aktionärin (Mit-) Eigentümerin des Unternehmens sind.

2. Falls Sie dem Konkursverwalter als Gläubigerin des Unternehmens bekannt sind, wird er Sie kontaktieren und Ihnen eine Kopie des Liquidationsschuldenrufes per Post zustellen.

Rufen Sie zur Sicherheit gleichwohl mindestens einmal die Woche das Schweizerische Handelsamtsblatt (SHAB) unter www.shab.ch auf:

  • Ist das Unternehmen in Konkurs beziehungsweise Liquidation gegangen? Geben Sie dazu im Suchfenster den Namen der Unternehmung ein und schauen Sie, ob bei den Resultaten ein Eintrag mit dem Titel «Konkurs» oder «Liquidationsschuldenruf» erscheint;
  • Wer ist zuständiger Konkursverwalter?
  • Bis wann können Sie Ihre Forderungen eingeben?

Aufgepasst: Ab Bekanntmachung des Liquidationsschuldenrufs im SHAB beträgt die Frist für die Eingabe Ihrer Forderungen bei der Kontaktstelle 30 Tage.

3. Teilen Sie dem Konkursverwalter innert der 30tägigen Frist per eingeschriebenem Brief Ihre Forderungen gegen das Unternehmen mit.

4. Befolgen Sie die Anweisungen des Konkursverwalters, welcher Sie darüber informiert, wie das Konkursverfahren weitergeht. Dabei gibt es grundsätzlich zwei Varianten:

a. Das Unternehmen verfügt über gar kein oder über so wenig Vermögen, dass es nicht einmal die Kosten des Konkursverfahrens decken kann. In diesem Fall schliesst der Konkursverwalter das Konkursverfahren «mangels Aktiven» und Sie verlieren Ihre offene Geldforderung. Sie können zwar den Konkursverwalter anweisen, das Konkursverfahren auf Ihre eigenen Kosten dennoch durchzuführen. Die Chancen, auf diese Weise zu Ihrem Geld zu kommen, sind jedoch sehr gering.

b. Das Unternehmen verfügt noch über genügend Vermögen, um die Kosten des Konkursverfahrens zu decken. Der Konkursverwalter verteilt das restliche verbleibende Vermögen nach Klassen auf die einzelnen Gläubigerinnen. Dabei teilt das Gesetz die Gläubigerinnen in drei Klassen ein. Nur wenn alle Gläubigerinnen der ersten Klasse ihr Geld zurückerhalten haben, erhalten die Gläubigerinnen der zweiten Klasse ihren Anteil. Derselbe Prozess gilt danach für die dritte Klasse.

1. Klasse: Insbesondere Lohnforderungen der Arbeitnehmer

2. Klasse: Beitragsforderungen

3. Klasse: Sämtliche übrigen Forderungen. In aller Regel erhalten Gläubigerinnen der dritten Klasse nur noch einen kleinen Teil Ihrer Forderung oder gar nichts mehr ausgezahlt.


Finden Sie dieses Dokument hilfreich?