Steuererklärung

Rechtsweg

Ich bin mit meiner definitiven Steuerrechnung nicht einverstanden. Wie kann ich die Veranlagungsverfügung anfechten? Was kann ich machen, wenn ich die Steuererklärung falsch ausgefüllt habe?

Rechtsmittel gegen die definitive Steuerrechnung

Ist die steuerpflichtige Person mit ihrer Steuerrechnung nicht einverstanden, kann sie bei der Steuerbehörde gegen die definitive Steuerrechnung Einsprache erheben. Heisst die Steuerbehörde die Einsprache nicht gut, hat die steuerpflichtige Person aufgrund der in der Bundesverfassung verankerten so genannten Rechtsweggarantie das Recht, sich gegen diesen Entscheid zu wehren. Wie er dies bei welcher Behörde machen kann, ist kantonal unterschiedlich geregelt. Schweizweit gilt jedoch, dass sich die steuerpflichtige Person

• gegen den Entscheid über den Erlass der direkten Bundessteuer mit denselben Rechtsmitteln wehren kann, wie gegen den Entscheid über den Erlass der kantonalen Einkommens- und Gewinnsteuer

• gegen den Entscheid der letzten kantonalen Instanz eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht einlegen kann, sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt.

Fristen & Formvorschriften

• Die steuerpflichtige Person kann innert 30 Tagen nach Zustellung der definitiven Steuerrechnung schriftlich Einsprache erheben. Sie muss die Einsprache begründen und allfällige Beweismittel nennen (dasselbe gilt für die direkte Bundessteuer).

• Die steuerpflichtige Person kann innert 30 Tagen nach Zustellung des Einspracheentscheides bei einer von der Steuerbehörde unabhängigen Justizbehörde schriftlich Rekurs erheben (dasselbe gilt für die direkte Bundessteuer).

• Die Steuerbehörde kann auf Antrag oder von Amtes wegen Rechnungsfehler und Schreibversehen innert 5 Jahren nach Eröffnung berichtigen (dasselbe gilt für die direkte Bundessteuer).

Betreibung wegen nicht bezahlter Steuerrechnungen

Ab wann die Steuerbehörde die Betreibung einleitet, wenn die steuerpflichtige Person die definitive Steuerrechnung nicht innert Frist bezahlt hat,ist kantonal unterschiedlich geregelt. Schweizweit gilt jedoch, dass die steuerpflichtige Person vor der Betreibung eine Mahnung erhält. (vgl. auch direkte Bundessteuer)

Bezahlt die steuerpflichtige Person die Rechnung auch nach der Mahnung nicht, stellt die Steuerbehörde beim Betreibungsamt ein Betreibungsbegehren. Zur Anwendung kommt das Verfahren der Betreibung auf Pfändung oder Pfandverwertung. Das Betreibungsamt stellt der steuerpflichtigen Person einen Zahlungsbefehl zu.

Die steuerpflichtige Person kann Rechtsvorschlag erheben, der die Betreibung unterbricht. Liegt eine rechtskräftige Steuerrechnung oder ein rechtskräftiger Entscheid vor, kann die Steuerbehörde beim Gericht die Aufhebung des Rechtsvorschlages beantragen: Rechtskräftige Steuerrechnungen und -entscheide haben die gleiche Wirkung wie ein vollstreckbares Gerichtsurteil (dasselbe gilt für die direkte Bundessteuer). Die steuerpflichtige Person hat mit ihrem Rechtsvorschlag nur Aussicht auf Erfolg, wenn sie beweist, dass sie die Rechnung bezahlt hat, die Steuerbehörde die Steuerschuld getilgt oder gestundet hat oder dass die Forderung verjährt ist. Ist dies nicht der Fall, stellt die Steuerbehörde das Fortsetzungsbegehren. Das Betreibungsamt vollzieht im Anschluss die Pfändung.

Fristen & Formvorschriften

• Die gewährten Nachfristen nach einer Mahnung wegen unbezahlter Steuerrechnungen sind kantonal unterschiedlich geregelt.

• Die Steuerbehörde kann frühestens 20 Tage und spätestens ein Jahr nach der Zustellung des Zahlungsbefehls das Fortsetzungsbegehren stellen.

• Das Betreibungsamt vollzieht unverzüglich nach Empfang des Fortsetzungsbegehrens die Pfändung.

Steuerhinterziehung

Wer der Steuerbehörde gegenüber sein Einkommen und sein Vermögen nicht oder nicht vollständig deklariert, riskiert eine Busse in der Höhe zwischen einem Drittel und dem Dreifachen der hinterzogenen Steuer (dasselbe gilt für die direkte Bundessteuer). Zeigt sich die steuerpflichtige Person selbst an, bleibt sie straflos (dasselbe gilt für die direkte Bundessteuer), sofern:

• keine Steuerbehörde von der Steuerhinterziehung weiss,

• sie der Steuerbehörde alle benötigten Auskünfte erteilt und

• sich ernstlich um die Bezahlung der geschuldeten Nachsteuer bemüht.

Fristen & Formvorschriften

• Die kantonale Behörde teilt der steuerpflichtigen Person die Eröffnung eines Strafverfahrens wegen Steuerhinterziehung schriftlich mit (dasselbe gilt für die direkte Bundessteuer).

• Die Strafverfolgung wegen Steuerhinterziehung verjährt 10 Jahre nach Ablauf (dasselbe gilt für die direkte Bundessteuer)

o der betreffenden Steuerperiode,

o des Kalenderjahres, in welchem der steuerpflichtige Person unrechtmässig Steuern zurückerstattet oder erlassen wurde.

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