Steuererklärung

Steuerrechnung

Ich habe die Steuererklärung eingereicht. Muss ich bereits die provisorische Steuerrechnung bezahlen? Was ist der Unterschied zwischen der provisorischen Steuerrechnung und der Schlussabrechnung?

Welche Informationen darf die Steuerbehörde verlangen?

Nachdem die steuerpflichtige Person die Steuererklärung eingereicht hat, muss sie der Steuerbehörde auf deren Verlangen zusätzliche Informationen geben, damit diese eine vollständige und richtige Steuerrechnung erstellen kann (dasselbe gilt für die direkte Bundessteuer). Arbeitet die steuerpflichtige Person nicht mit der Steuerbehörde zusammen, kann diese die Steuerrechnung nach pflichtgemässem Ermessen selbst vervollständigen oder korrigieren (dasselbe gilt für die direkte Bundessteuer).

Fristen & Formvorschriften

• Die Steuerbehörde gibt der steuerpflichtigen Person Abweichungen der definitiven Steuerrechnung von der Steuererklärung spätestens bei der Eröffnung der definitiven Steuerrechnung bekannt.

Muss ich die provisorische Steuerrechnung bezahlen?

Die Steuerbehörden verschicken in der Regel eine provisorische Steuerrechnung. Sie berechnen diese aufgrund des vergangenen Steuerjahres oder aufgrund anderer bekannter Angaben. Wenn sich die Einkommens- und Vermögensverhältnisse gegenüber dem vergangenen Steuerjahr massiv verändert haben, kann die provisorische Steuerrechnung stark von der späteren definitiven Steuerrechnung abweichen. Die steuerpflichtige Person sollte in dem Fall die Steuerbehörde seiner Gemeinde kontaktieren, um die provisorische Steuerrechnung anpassen zu lassen.

Will die steuerpflichtige Person auf Nummer Sicher gehen und mehr einzahlen, als die Steuerbehörde mit der provisorischen Steuerrechnung verlangt, kann er dies tun. Es ist kantonal unterschiedlich geregelt, ob die Steuerbehörde für die kantonalen und kommunalen Steuern einen Vorauszahlungszins gewährt. Für die direkte Bundessteuer gewährt die Steuerbehörde grundsätzlich einen Vergütungszins für Vorauszahlungen, wobei dieser aktuell bei 0 Prozent liegt.

Fristen & Formvorschriften

• Es ist kantonal unterschiedlich geregelt, wann die steuerpflichtige Person die provisorischen Rechnungen über die kommunalen und kantonalen Steuern begleichen muss. In den meisten Kantonen schuldet die steuerpflichtige Person einen Verzugszins, wenn sie die Rechnung nicht innerhalb von 30 Tagen ab Fälligkeit begleicht.

• Die direkte Bundessteuer ist am 1. März des folgenden Steuerjahres fällig. Auf diesen Termin stellt die kantonale Steuerbehörde eine definitive oder provisorische Steuerrechnung. Bezahlt die steuerpflichtige Person 30 Tage oder länger nach Zustellung der provisorischen oder definitiven Steuerrechnung, schuldet sie einen Verzugszins.

Wann kommt die definitive Steuerrechnung?

Nachdem die Steuerbehörde alle Unterlagen geprüft hat, erstellt sie die definitive Steuerrechnung und schickt sie der steuerpflichtigen Person. Diese kann die Rechnung entweder begleichen oder sie mit einem Rechtsmittel bestreiten. Reagiert die steuerpflichtige Person gar nicht, fordert die Steuerbehörde sie erneut zur Zahlung auf, wobei die Anzahl Zahlungsaufforderungen vor der Einleitung der Betreibung und die allfälligen Gebühren kantonal unterschiedlich geregelt sind.

Fristen & Formvorschriften

• Die Steuerbehörde stellt der steuerpflichtigen Person die definitive Steuerrechnung schriftlich mit einer Rechtsmittelbelehrung zu (dasselbe gilt für die direkte Bundessteuer). In der Regel ist die Rechnung innert 30 Tagen zu begleichen (vgl. auch direkte Bundessteuer).

• Begleicht die steuerpflichtige Person die Rechnung nicht fristgerecht, gelten für allfällige Nachfristen kantonal unterschiedliche Regelungen.

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