Strafbefehl
Was ist ein Strafbefehl?
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Was bedeutet ein Strafbefehl?
Im Strafverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Die Strafbehörden müssen deswegen versuchen, die Wahrheit herauszufinden und dabei «die belastenden und die entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt» berücksichtigen.
Eine Ausnahme gilt dabei für Delikte, welche oft vorkommen oder geringfügig sind, so genannte «Massen- und Bagatelldelikte». Für diese sieht die Strafprozessordnung (StPO) das Strafbefehlsverfahren vor. Im Strafbefehlsverfahren verzichten die Strafbehörden auf ein ordentliches Strafverfahren, vielmehr macht die Staatsanwaltschaft einen Urteilsvorschlag.
Muss die Behörde den Beschuldigten im Strafbefehlsverfahren anhören?
Auch wenn es sich beim Strafbefehlsverfahren nicht um ein ordentliches Strafverfahren handelt, muss die Staatsanwaltschaft die beschuldigte Person dann einvernehmen, wenn der Strafbefehl eine zu verbüssende Freiheitsstrafe zur Folge hat. Zu verbüssen ist eine Freiheitsstrafe dann, wenn sie unbedingt oder teilbedingt ist oder wenn die Staatsanwaltschaft die ursprüngliche Bedingung der Freiheitsstrafe widerruft.
Im Rahmen der Einvernahme hört die Staatsanwaltschaft die beschuldigte Person an und kann ihr Inhalt und Konsequenzen des Strafbefehls, so etwa den Strafregistereintrag, erklären.
Wer erlässt den Strafbefehl?
Abhängig von der Schwere des Delikts erlässt die Staatsanwaltschaft oder die Übertretungsstrafbehörde den Strafbefehl. Während die Staatsanwaltschaft Strafbefehle bei Vergehen erlässt, ist in einigen Kantonen bei Übertretungen die Übertretungsstrafbehörde zuständig. Die Übertretungsstrafbehörde ist eine Verwaltungsbehörde mit den Befugnissen einer Staatsanwaltschaft. Je nach Kanton übernimmt eine unterschiedliche Behörde diese Funktion. So ist etwa im Kanton Zürich das Statthalter- oder Stadtrichteramt auch Übertretungsstrafbehörde, im Kanton Waadt ist dafür der «Préfet» zuständig.
Was muss in einem Strafbefehl stehen?
Der Strafbefehl muss knapp und genau Auskunft über den vorgeworfenen Sachverhalt geben. Die StPO hält fest, was in einem Strafbefehl enthalten sein muss. Im Wesentlichen ist dies Folgendes:
a. die Bezeichnung der verfügenden Behörde;
b. die Bezeichnung der beschuldigte Person;
c. den zur Last gelegten Sachverhalt;
d. die dadurch erfüllten Straftatbestände;
e. die Sanktion;
f. den kurz begründeten Widerruf einer bedingt ausgesprochenen Sanktion oder einer bedingten Entlassung.