Strafbefehl
Wie kann sich die beschuldigte Person gegen den Strafbefehl wehren?
- Wie erfährt die beschuldigte Person vom Strafbefehl?
- Wie kann sich die beschuldigte Person gegen den Strafbefehl wehren?
- Was passiert nach der Einsprache gegen einen Strafbefehl?
- Wie kann sich ein Privatkläger gegen den Strafbefehl wehren?
- Was passiert, wenn die beschuldigte Person nach der Einsprache nicht zur Einvernahme erscheint?
- Kann ich die Einsprache gegen den Strafbefehl jederzeit zurückziehen?
- Wie läuft das Gerichtsverfahren nach der Einsprache gegen den Strafbefehl ab?
- Kann ich gegen den Strafbefehl auch nach Ablauf der Einsprachefrist noch etwas tun?
- Was passiert, wenn die verurteilte Person den Strafbefehl nicht bezahlt?
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Wie erfährt die beschuldigte Person vom Strafbefehl?
Staatsanwaltschaft oder Übertretungsbehörde teilen der beschuldigten Person den Strafbefehl unverzüglich schriftlich mit. Sie stellen ihn in der Regel durch eine eingeschriebene Postsendung oder auf eine andere Weise gegen Empfangsbestätigung zu.
Wie kann sich die beschuldigte Person gegen den Strafbefehl wehren?
Akzeptiert die beschuldigte Person den Strafbefehl nicht, muss sie dagegen innerhalb von 10 Tagen ab Zustellung schriftlich und begründet Einsprache erheben. Die Frist beginnt am Tag nach der Zustellung zu laufen. Fällt der letzte Tag auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen Feiertag, endet sie am nächstfolgenden Werktag.
Die Frist gilt als eingehalten, wenn die Einsprache spätestens am letzten Tag bei der Strafbefehlsbehörde, der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle einer inhaftierten Person, der Anstaltsleitung abgegeben wurde. Die Frist ist nicht erstreckbar.
Aufgepasst: Ein Strafbefehl gilt am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch auch dann zugestellt, wenn der Adressat ihn nicht abgeholt hat. Er gilt ebenfalls als zugestellt, wenn der Adressat die Annahme verweigert hat. Hier gilt der Tag der Weigerung als Zustelldatum.
Was passiert nach der Einsprache gegen einen Strafbefehl?
Hat die beschuldigte Person Einsprache gegen den Strafbefehl erhoben, führt die Staatsanwaltschaft oder die Übertretungsstrafbehörde eine Untersuchung durch. Nach der Abnahme der Beweise entscheidet die Strafbefehlsbehörde, ob sie
- das Verfahren einstellt;
- am Strafbefehl festhält und die Akten an das Gericht überweist, welches dann eine Hauptverhandlung durchführen muss;
- einen neuen Strafbefehl erlässt oder
- Anklage beim erstinstanzlichen Gericht erhebt.
Aufgepasst: Beurteilt die Strafbefehlsbehörde aufgrund der Beweisabnahme die Rechts- und/oder Sachlage neu und muss einen neuen Strafbefehl erlassen oder Anklage erheben, ist sie nicht an ihren ursprünglichen Strafbefehl gebunden und sie kann auch eine schärfere Strafe verhängen.
Wie kann sich ein Privatkläger gegen den Strafbefehl wehren?
Seit dem 1. Januar 2024 kann auch die Privatklägerschaft innert 10 Tagen bei der Strafbefehlsbehörde Einsprache erheben kann. Sie kann jedoch den Strafbefehl hinsichtlich der ausgesprochenen Sanktion nicht anfechten.
Was passiert, wenn die beschuldigte Person nach der Einsprache nicht zur Einvernahme erscheint?
Bleibt die Einsprache erhebende Person der Einvernahme unentschuldigt fern und lässt sie sich auch nicht vertreten, so gilt ihre Einsprache als zurückgezogen.
Kann ich die Einsprache gegen den Strafbefehl jederzeit zurückziehen?
Nach Abnahme der Beweise kann die beschuldigte Person laut Bundesgericht ihre Einsprache nur dann zurückziehen, wenn die Strafbefehlsbehörde am ursprünglichen Strafbefehl festhält. Der Rückzug einer Einsprache ist nicht möglich, wenn die Strafbefehlsbehörde einen neuen Strafbefehl erlässt oder Anklage erhebt.
Wie läuft das Gerichtsverfahren nach der Einsprache gegen den Strafbefehl ab?
Hält die Strafbefehlsbehörde am Strafbefehl fest oder erhebt sie Anklage, findet grundsätzlich ein ordentliches, gerichtliches Strafverfahren mit einer öffentlichen Hauptverhandlung statt.
Beschränkt sich die Einsprache jedoch auf Nebenpunkte wie beispielweise Kosten, Entschädigungen oder Einziehungen, führt das Gericht das sogenannte «beschränkte Einspracheverfahren» schriftlich durch. Dabei kann die Einsprache erhebende Person jedoch ausdrücklich ein mündliches Verfahren verlangen.
Kann ich gegen den Strafbefehl auch nach Ablauf der Einsprachefrist noch etwas tun?
Erhebt die beschuldigte Person nicht innert 10 Tagen Einsprache, wird der Strafbefehl rechtskräftig und somit zu einem vollstreckbaren Urteil. Nur wenn die beschuldigte Person glaubhaft machen kann, dass sie die Einsprachefrist unverschuldet verpasst hat, kann sie bei der Strafbefehlsbehörde die Wiederherstellung der Frist verlangen. Sie muss dies ab Wegfall des Säumnisgrundes innerhalb von 30 Tagen verlangen. Hat die beschuldigte Person die Einsprachefrist verschuldet verpasst, bleibt ihr lediglich das Rechtsmittel der Revision.
Hat die Strafbefehlsbehörde den Strafbefehl nicht rechtsgültig zugestellt, hat dieser keine Rechtswirkung entfalten und die beschuldigte Person muss beziehungsweise kann keine Wiederherstellung verlangen.
Was passiert, wenn die verurteilte Person den Strafbefehl nicht bezahlt?
Die Vollzugsbehörde bestimmt eine Zahlungsfrist von einem bis zu sechs Monaten. Sie kann die Ratenzahlung anordnen und auf Gesuch die Fristen verlängern. Bezahlt die verurteilte Person nicht fristgemäss, ordnet die Vollzugsbehörde die Betreibung an. Führt auch dies nicht zum Erfolg, droht eine Ersatzfreiheitsstrafe.