Eingetragene Partnerschaft
Einvernehmliche Auflösung Partnerschaft
Mio und Til möchten die Partnerschaft auflösen. Wie müssen sie vorgehen und welche Folgen hat die Auflösung?
Auflösungsvereinbarung
Sind Mio und Til sich einig über die Auflösung der Partnerschaft, arbeiten sie eine Auflösungskonvention aus und regeln darin insbesondere die Finanzen, die Zukunft der Gemeinsamen Wohnung und die allfälligen Kindesbelange. Mio und Til legen die Auflösungskonvention dem Gericht vor. Das Gericht hört Mio und Til an. Sind die Voraussetzungen für eine einvernehmliche Auflösung erfüllt genehmigt das Gericht die Vereinbarung und spricht die Auflösung aus.
Finanzen / Güterrechtliche Auseinandersetzung
Falls Mio und Til nichts miteinander vereinbart haben, gilt die Gütertrennung und jeder nimmt bei der Auflösung das eigene Vermögen zurück: Die Vermögenswerte im Miteigentum werden aufgeteilt oder gegen Entschädigung einem Partner zugeteilt. Miteigentum wird auch da angenommen, wo Uneinigkeit besteht und weder Mio noch Til das Eigentum beweisen können.
Falls Mio und Til für den Fall der Auflösung der Partnerschaft den Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung vereinbart haben, kommen die im ZGB verankerten Regeln der Errungenschaftsbeteiligung zur Anwendung:
- Mio und Til behalten ihr jeweiliges Eigengut, so insbesondere:
- Ausschliesslich persönliche Gegenstände (z.B. Schmuck, Bücher, Sportgeräte),
- vor der Ehe vorhandenes Vermögen sowie Erbschaften und Schenkungen
- Genugtuungsansprüche sowie Ersatzanschaffungen für Eigengut
- Mio und Til teilen die Errungenschaft auf:
- Lohn und weitere Einkünfte (bspw. Leistungen aus Sozialversicherungen)
- Erträge des Eigengutes und Ersatzanschaffungen für die Errungenschaft.
- Mio und Til rechnen zu ihrer Errungenschaft eigenmächtige Schenkungen und in böser Absicht getätigte Veräusserungen hinzu.
- Mio und Til ziehen von ihren jeweiligen Errungenschaften die Schulden ab und erhalten so den Vorschlag, von dem der jeweils andere die Hälfte kriegt, solange er über 0 liegt.
Finanzen / Unterhalt nach Auflösung der Partnerschaft
Mio bzw. Til sorgen nach der Auflösung selbst für ihren jeweiligen Unterhalt. Das Gericht kann ausnahmsweise einen nachträglichen Unterhaltsbeitrag beschliessen.
Kinder
Bei der Stiefkindadoption kommen die Regeln des ZGB sinngemäss zur Anwendung:
- Elterliche Sorge: Bei bestehender gemeinsamer elterlicher Sorge bleibt die gemeinsame elterliche Sorge bestehen. Ist es zwingend für das Kindeswohl, ordnet das Gericht die alleinige elterliche Sorge an.
- Obhut (wo das Kind wohnt): Die alternierende Obhut ist möglich bei der gemeinsamen elterlichen Sorge.
- Unterhalt: Wer nicht oder weniger betreut, zahlt einen Betreuungs- und Barunterhalt.
Ohne Adoption kann das Gericht Mio bzw. Til für das Kind des jeweiligen Partners einen Anspruch auf persönlichen Verkehr einräumen.
Wohnung
Mietwohnung: Mio und Til regeln die Zukunft der .gemeinsamen Wohnung.
Wohneigentum:
- Mio übernimmt das Haus.
- Gütertrennung: Gehört das Haus Til, muss Mio es ihm abkaufen. Gehört das Haus Mio, ändert sich mit der Auflösung nichts an den Eigentumsverhältnissen. Til‘s allfällige Investitionen werden verrechnet.
- Errungenschaftsbeteiligung: Til muss Mio den aus seinem Eigengut investierten Betrag sowie die Hälfte der Errungenschaft zurückzahlen.
- Mio und Til verkaufen das Haus
- Errungenschaftsbeteiligung: Mio und Til teilen den Verlust oder den Gewinn hälftig, ausser sie haben eine andere Quote im Grundbuch eingetragen.
- Mio und Til bleiben beide Eigentümer des Hauses
- Errungenschaftsbeteiligung: Mio und Til haften beide solidarisch für die Hypothek, unbeachtet dessen, wer im Haus wohnen bleibt.
Fristen & Formvorschriften
Auflösungsvereinbarung
- Die einvernehmlichen Auflösung kennt keine Trennungsfrist.
- Der Inhalt der Eingabe an das Gericht ist in der Zivilprozessordnung festgelegt.
Finanzen / Güterrechtliche Auseinandersetzung
- Bei der Auflösung des Güterstandes wird der Umfang der Errungenschaft errechnet, beim Auflösungsurteil deren Wert.
- Hinzugerechnet werden eigenmächtige Schenkungen der letzten 5 Jahre vor Auflösung des Güterstandes sowie alle böswillig getätigten Veräusserungen.