Berufliche Vorsorge

5 Antworten zum Koordinationsabzug

Was ist der Koordinationsabzug?

Ihre Pensionskasse muss nicht Ihren gesamten Jahreslohn, sondern nur den «koordinierten Lohn», auch «BVG-Lohn» genannt, versichern. Dies ist aktuell der Teil des Jahreslohnes zwischen 25 725 CHF und 88 200 CHF. Der Bundesrat bestimmt diese Beträge, wobei er sie jeweils an die AHV anpasst. Der hier interessierende Koordinationsabzug beträgt aktuell 7/8 der maximalen AHV-Rente und damit wie oben erwähnt 25 725 CHF. Der gesetzliche Koordinationsabzug ist für alle Arbeitnehmer gleich hoch.

Bezieht ein obligatorisch versicherter Arbeitnehmer einen Jahreslohn von über 22 050 CHF, muss die Pensionskasse einen Mindestbetrag von 3 675 CHF versichern.

Warum braucht es den Koordinationsabzug?

Das Schweizer Vorsorgesystem basiert auf dem 3-Säulen-Prinzip, die aufeinander aufbauen:

  • 1. Säule: AHV
  • 2. Säule: Berufliche Vorsorge, für welche die Pensionskasse zuständig ist
  • 3. Säule: Private Vorsorge

Damit nun die Pensionskasse keine Lohnbestandteile versichert, welche bereits durch die AHV abgedeckt sind, kann sie von dem Jahreslohn den durch die AHV gedeckten Koordinationsabzug abziehen.

Kann die Pensionskasse den Koordinationsabzug reduzieren?

Ihre Pensionskasse muss den Koordinationsabzug nicht zwingend anwenden. Das Gesetz ist eine Minimallösung. Ihre Arbeitgeberin darf einen besseren Vorsorgeplan wählen, mit dem Sie besser versichert sind. Ein solcher Vorsorgeplan kann einen reduzierten Koordinationsabzug vorsehen oder ihn ganz streichen. Damit steigt Ihr versicherter Jahreslohn und damit auch künftige Rente, aber natürlich auch die Beiträge.

Welcher Koordinationsabzug gilt bei Teilzeitbeschäftigung?

Der gesetzliche Koordinationabzug ist auch bei Teilzeitbeschäftigung anwendbar. Die Pensionskasse zieht in der Regel den vollen Koordinationsabzug ab. Dies hat zur Folge, dass der versicherte Lohn bei Teilzeitbeschäftigung sehr tief ausfallen kann.

Die Pensionskasse kann den Koordinationsabzug aber auch proportional an den Beschäftigungsgrad anpassen. Auch wenn damit die Beiträge steigen, ist dies für Sie vorteilhaft, weil Sie so einen deutlich höheren versicherten Lohn und eine entsprechend höhere Rente haben.

Welcher Koordinationsabzug gilt bei mehreren Arbeitgeberinnen?

Die berufliche Vorsorge betrachtet jedes Arbeitsverhältnis separat. Wenn Sie also beispielsweise bei zwei Arbeitgeberinnen angestellt sind, sind Sie auch zwei Pensionskassen angeschlossen. Dies, sofern Sie bei den jeweiligen Arbeitgeberinnen einen Mindestlohn von 22 050 CHF pro Jahr erzielen.

Die Pensionskassen beider Arbeitgeberinnen ziehen Ihnen von ihrem jeweiligen Lohn den Koordinationsabzug ab, was Ihren versicherten Lohn deutlich reduziert. Sie sind damit schlechter versichert, als wenn Sie den gesamten Lohn bei einer einzigen Arbeitgeberin erzielen würden.

Die Pensionskasse kann den Koordinationsabzug dem Beschäftigungsgrad anpassen. Auch wenn damit die Beiträge steigen, ist dies für Sie vorteilhaft, weil Sie so einen deutlich höheren versicherten Lohn und eine entsprechend höhere Rente haben.

Beispiel:

  • Arbeitnehmer 1
    • Jahreseinkommen 70 000 CHF bei einer Arbeitgeberin, Koordinationsabzug von 25 725 CHF
    • Versicherter Lohn: 44 275 CHF
  • Arbeitnehmer 2
    • Jahreseinkommen 35 000 CHF bei Arbeitgeberin 1, Koordinationsabzug von 25 725 CHF
    • Jahreseinkommen 35 000 CHF bei Arbeitgeberin 2, Koordinationsabzug von 25 725 CHF
    • Total Koordinationsabzüge: 54 450 CHF
    • Versicherter Lohn: 18 550 CHF

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