Berufliche Vorsorge

5 Antworten zum überobligatorischen Altersguthaben

Wie entsteht überobligatorisches Altersguthaben?

Der obligatorische Teil des Altersguthabens umfasst das Guthaben, welches gemäss Gesetz als Mindestleistung vorhanden sein muss.

Wenn Sie über versicherte Lohnbestandteile verfügen, die über dieses Obligatorium hinausgehen, entsteht ein überobligatorisches Altersguthaben. Dieses kann zum einen dadurch entstehen, weil die versicherte Person mehr einzahlt als für den obligatorischen Teil des Altersguthabens vorgesehen, indem sie:

  • bereits vor dem 25. Lebensjahr in die Pensionskasse einbezahlt hat;
  • bereits vor dem Inkrafttreten des BVG über eine Vorsorgelösung verfügt hat;
  • pro Jahr mehr als aktuell 88 200 CHF verdient;
  • freiwillig über einen Einkauf mehr in die Pensionskasse einzahlt;
  • freiwillig höhere Sparbeiträge leistet.

Zum anderen kann der von der Arbeitgeberin gewählte Vorsorgeplan ein überobligatorisches Altersguthaben vorsehen, indem:

  • auch Einkommen versichert sind, die unter der gesetzlichen Eintrittsschwelle von aktuell 22 050 CHF Jahreslohn liegen;
  • ein kleinerer Koordinationsabzug als gesetzlich vorgeschrieben besteht;
  • man das Alterskapital mit einem höheren Zinssatz als das gesetzliche Minimum verzinst.

Beeinflusst der Anteil des überobligatorischen Altersguthabens die Höhe meiner Altersrente?

Der gesetzliche Umwandlungssatz von aktuell 6.8 Prozent gilt für das obligatorische Altersguthaben. Für das überobligatorische Altersguthaben kann eine Pensionskasse den Umwandlungssatz selber festlegen.

Wendet die Pensionskasse für die Berechnung Ihrer Altersrente einen gesplitteten Umwandlungssatz an, ist es für Sie von Vorteil, einen möglichst grossen Anteil an obligatorischem Altersguthaben zu haben. Wendet die Pensionskasse für die Berechnung Ihrer Altersrente jedoch einen umhüllenden Umwandlungssatz an, beeinflusst der Anteil Ihres überobligatorischen Altersguthabens die Höhe Ihrer Altersrente nicht.

Aufgepasst: Die Pensionskasse muss in jedem Fall die gesetzliche Mindestleistung («BVG-Schattenrechnung») einhalten.

(Siehe auch: «5 Antworten zum Umwandlungssatz»)

Welchem Altersguthaben schreibt die Pensionskasse einen freiwilligen Einkauf gut?

Wenn Sie einen freiwilligen Einkauf tätigen, schreibt die Pensionskasse diesem dem überobligatorischem Altersguthaben gut.

Sie können sich nur dann freiwillig in eine Pensionskasse einkaufen, wenn Sie eine Beitragslücke haben. Eine Beitragslücke ist die Differenz zwischen Ihrem tatsächlichen Altersguthaben und demjenigen, welches Sie mit ihrem jetzigen Lohn haben könnten. Ob Sie eine Beitragslücke haben und wie hoch damit ihr Einkaufspotenzial ist, können Sie ihrem Vorsorgeausweis in der Rubrik «Einkauf/Rückzahlung» entnehmen.

Beitragslücken können aus folgenden Gründen entstehen:

  • Lange Ausbildungszeit;
  • Kinderpause;
  • Längerer Auslandsaufenthalt;
  • Scheidung;
  • Erhöhung Beschäftigungsgrad;
  • Lohnerhöhung.

Welchem Altersguthaben schreibt die Pensionskasse den Vorsorgeausgleich gut?

Lassen sich zwei Eheleute scheiden, teilt das Gericht das während der Ehe bis zur Einleitung des Scheidungsverfahrens angesparte Altersguthaben hälftig. Dieser so genannte Vorsorgeausgleich erfolgt nach dem Grundsatz, dass obligatorisches Altersguthaben obligatorisch bleibt, solange das Guthaben den Vorsorgekreislauf nicht verlassen hat. Bei einem Übertrag von Altersguthaben von der bisherigen auf die neue Pensionskasse ist also der obligatorische Teil des ursprünglichen Altersguthabens auch bei der neuen Vorsorgeeinrichtung als obligatorisches Altersguthaben zu verbuchen.

Aufgepasst: Ist der Vorsorgeausgleich unzumutbar, schuldet die verpflichtete Person der berechtigten Person eine Kapitalabfindung in gleicher Höhe. Da diese Mittel nicht aus dem Vorsorgekreislauf stammen, weist das Gericht den Betrag wie einen Einkauf dem überobligatorischem Altersguthaben zu.

Welchem Altersguthaben schreibt die Pensionskasse die Rückzahlung eines Vorbezuges für Wohneigentum gut?

Hat die versicherte Person für den Erwerb von Wohneigentum Geld aus dem obligatorischen Altersguthaben bezogen, fliesst dieser Betrag bei einer Rückzahlung auch wieder dorthin zurück. Erfolgte der Vorbezug sowohl aus obligatorischen als auch aus überobligatorischen Altersguthaben, obliegt es der Vorsorgeeinrichtung, die Modalitäten der Rückzahlung festzulegen. Das BVG stellt diesbezüglich keine Vorschriften auf. Eine Pensionskasse kann also bestimmen, bei einer Rückzahlung zuerst das vorbezogene obligatorische Altersguthaben aufzufüllen. Wenn sie zuerst den überobligatorisch vorbezogenen Teil auffüllt, muss die Pensionskasse zwingend jede weitere oder darüber hinausgehende Rückzahlung dem obligatorischen Altersguthaben gutschreiben.

Aufgepasst: Damit der aus dem obligatorischen Altersguthaben bezogene Betrag bei einer späteren allfälligen Rückzahlung im Obligatorium bleibt, muss die Pensionskasse ausweisen, ob und wenn ja wie viel die versicherte Person aus dem obligatorischen Altersguthaben vorbezogen hat.


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