Berufliche Vorsorge

5 Antworten zur Eintrittsschwelle im BVG

Was ist die Eintrittsschwelle?

Die Eintrittsschwelle bezeichnet den Mindestlohn, den Sie bei einer Arbeitgeberin erzielen müssen, damit Sie obligatorisch gemäss BVG versichert sind. Aktuell liegt diese Schwelle bei einem Jahreslohn von mindestens 22 050 CHF. Wenn Sie diesen Lohn nicht erreichen, sind Sie nicht obligatorisch im BVG versichert. Sollten Sie diesen Lohn bei mehreren Arbeitgeberinnen erreichen, können sich freiwillig versichern. Dies erfolgt in der Regel bei einer Auffangeinrichtung.

Bin ich auch versichert, wenn mein Jahreslohn wegen des Koordinationsabzugs unter die Eintrittsschwelle fällt?

Je tiefer der Bundesrat die Eintrittsschwelle ansetzt, desto eher haben Sie auch bei einem kleinen Lohn die Möglichkeit, in der beruflichen Vorsorge versichert zu sein und ein Altersguthaben anzusparen.

Die Pensionskasse zieht von dem Jahreslohn den Koordinationsabzug von aktuell 25 725 CHF ab. Ihr Jahreslohn minus den Koordinationsabzug ist der «koordinierte Lohn» (siehe dazu: «5 Antworten zum Koordinationsabzug»). Da der Koordinationsabzug höher ist als die Eintrittsschwelle, kann der koordinierte Lohn sehr klein oder gar im Minus sein. Der Gesetzgeber schreibt deswegen vor, dass die Pensionskasse bei einen Jahreslohn von über 22 050 CHF einen Mindestbetrag von 3 675 CHF versichern muss.

Beispiele:

  • Jahreslohn 80 000 CHF minus Koordinationsabzug 25 725 CHF = koordinierter BVG Lohn 54 275 CHF
  • Jahreslohn 24 000 CHF minus Koordinationsabzug 25 725 CHF = koordinierter Mindestbetrag von 3 675 CHF
  • Jahreslohn 21 800 CHF = keine BVG-Pflicht, da Jahreslohn unter Eintrittsschwelle liegt.

Kann ich mich freiwillig in der beruflichen Vorsorge versichern, wenn ich bei mehreren Arbeitgeberinnen angestellt bin?

Ja, sofern die jeweiligen Jahreslöhne einzeln unter der Eintrittsschwelle, im Gesamten aber darüber liegen. In diesem Fall können Sie sich der Stiftung Auffangeinrichtung BVG anschliessen. Diese vom Bund beauftragte Vorsorgeeinrichtung nimmt als einzige Pensionskasse in der Schweiz alle anschlusswilligen Arbeitgeberinnen und Einzelpersonen auf, sofern sie die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen. Sie können sich auch bei der Pensionskasse einer Arbeitgeberin anschliessen, sofern diese eine freiwillige Versicherung vorsieht. In der freiwilligen Versicherung gilt auf dem von allen Arbeitgeberinnen insgesamt entrichteten Lohn ein globaler Koordinationsabzug von aktuell 25 725 CHF

Aufgepasst: Auch in der freiwilligen beruflichen Vorsorge muss sich die Arbeitgeberin mit mindestens der Hälfte der Beiträge beteiligen. Sie müssen als Arbeitnehmer also nur ihre Beiträge, nicht aber jene der Arbeitgeberin übernehmen. Voraussetzung ist jedoch, dass Sie Ihre Arbeitgeberin über Ihre freiwillige BVG-Anmeldung informieren.

Kann ich freiwillig in der beruflichen Vorsorge versichert sein, auch wenn meine Arbeitgeberin mir gekündigt hat und ich arbeitslos bin?

Wenn Sie in keinem Arbeitsverhältnis stehen, erzielen Sie keinen Lohn und erreichen demzufolge auch nicht die Eintrittsschwelle. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses scheiden Sie aus der Pensionskasse aus.

Das Gesetz sieht jedoch eine Ausnahme vor: Wenn Ihre Arbeitgeberin Sie nach Vollendung Ihres 58. Altersjahres entlässt, können Sie auf eigenen Wunsch in der Pensionskasse weiterversichert bleiben. Haben Sie gekündigt oder eine Aufhebungsvereinbarung unterzeichnet, ist die freiwillige Weiterversicherung nicht möglich.

Aufgepasst: Wenn Sie sich nach einer Kündigung durch Ihre Arbeitgeberin zu einer freiwilligen Weiterversicherung in der beruflichen Vorsorge entscheiden, müssen Sie bis zur Pensionierung die gesamten Prämien selber bezahlen. Sie müssen also sowohl Ihre Beiträge als Arbeitnehmer als auch die Beiträge der Arbeitgeberin übernehmen.

Ich habe einen stark schwankenden Lohn. Ist die Eintrittsschwelle ein Problem?

Ein stark schwankender Lohn kann dazu führen, dass Sie phasenweise in der beruflichen Vorsorge versichert sind, in anderen Phasen jedoch nicht. Unter anderem da der administrative Aufwand sonst sehr gross wäre, kann Ihre Pensionskasse in Berufen mit stark schwankender Einkommenshöhe «die koordinierten Löhne pauschal nach dem Durchschnittslohn der jeweiligen Berufsgruppe» festsetzen. Ihre Pensionskasse kann auch vorsehen, dass sie für die Bestimmung des koordinierten Lohnes auf den in einer bestimmten Zahlungsperiode ausgerichteten Lohn abstellt.

Hat Ihre Pensionskasse in ihrem Reglement eine entsprechende Regelung verankert, bleiben Sie auch dann obligatorisch in der beruflichen Vorsorge versichert, wenn Ihr Lohn vorübergehend unter die Eintrittsschwelle sinkt.


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