Krankheit

Rechtsweg

Wer krank ist, kann mit verschiedenen Akteuren zu tun haben: Mit Leistungserbringern wie Ärztinnen, Spitälern oder Pflegeheimen und damit mit der Grundversicherung oder allenfalls der Zusatzversicherung, aber auch mit der Gemeinde oder mit dem Kanton. Der Rechtsweg kann deswegen sehr unterschiedlich aussehen. Die folgenden Ausführungen geben dazu einen Überblick. (Siehe auch: «Rechtsweg Krankentaggeldversicherung»)

Versicherungsrechtliches Verfahren

Im versicherungsrechtlichen Verfahren geht es darum, was die Grundversicherung und eine allfällige Zusatzversicherung an die Behandlungskosten zahlen müssen.

Übernimmt die Krankenversicherung die Kosten nicht, kann sich die versicherte Person an die Ombudsstelle Krankenversicherung wenden. Diese privatrechtliche Stiftung vermittelt gemäss ihrer Stiftungsurkunde und ihrem Reglement bei Missverständnissen und Meinungsverschiedenheiten zwischen den Versicherten und ihrer Versicherung.

Aufgepasst: Das Verfahren vor der Ombudsstelle läuft unabhängig von einem allfälligen Gerichtsverfahren und unterbricht entsprechend auch keine Fristen.

Wie gehe ich gegen die Grundversicherung vor, wenn sie nicht zahlen will?

Lehnt die Krankenkasse die Kostenübernahme ab, tut sie dies in einem ersten Schritt formlos. Ist der Versicherte nicht einverstanden, kann er

  • von der Krankenkasse eine anfechtbare Verfügung verlangen;
  • gegen die Verfügung Einsprache bei der Versicherung erheben;
  • gegen einen negativen Einspracheentscheid beim kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde einlegen. Dies ist auch möglich, wenn der Versicherer trotz Einsprache keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid innert angemessener Frist erlässt
  • gegen das kantonale Urteil Beschwerde beim Bundesgericht führen.

Fristen & Formvorschriften

Grundversicherung

  • Die versicherten Personen können gegen die Verfügung des Versicherers innerhalb von 30 Tagen Einsprache erheben;
  • Die Versicherung erlässt den Einspracheentscheid innerhalb einer angemessenen Frist, begründet ihn und versieht ihn mit einer Rechtsmittelbelehrung.

Kantonales Versicherungsgericht

  • Zur Beurteilung des Einspracheentscheides bzw. zur Beurteilung der Weigerung des Versicherers, einen Entscheid zu erlassen, ist das Versicherungsgericht in dem Kanton, in welchem die versicherte Person Wohnsitz hat, zuständig.
  • Das kantonale Recht regelt das Verfahren. Es muss Mindestanforderungen genügen, so darf das Gericht grundsätzlich keine Gerichtskosten erheben. Im Normalfall beträgt die Frist ab Erhalt des Einspracheentscheides bis zum Einreichen der Beschwerde beim Versicherungsgericht 30 Tage.
  • Das kantonale Versicherungsgericht erlässt seinen Entscheid rasch, begründet ihn und versieht ihn mit einer Rechtsmittelbelehrung. Das Gericht eröffnet den Entscheid schriftlich.

Bundesgericht

  • Die versicherte Person kann gegen den abschliessenden Entscheid des kantonalen Versicherungsgerichts innerhalb von 30 Tagen Beschwerde beim Bundesgericht einlegen. Dieses Verfahren ist kostenpflichtig.

Zivilrechtliches Verfahren

Wie gehe ich gegen die Zusatzversicherung vor, wenn sie nicht zahlen will?

Anders als bei der Grundversicherung sind bei Streitigkeiten mit der Zusatzversicherung grundsätzlich die Zivilgerichte zuständig.

Lehnt die Zusatzversicherung die Kostenübernahme ab, kann die versicherte Person zunächst bei der Schlichtungsbehörde am Sitz der Versicherung ein Schlichtungsgesuch einreichen. Diese versucht dann zwischen beiden Parteien eine Einigung herbeizuführen.

Aufgepasst: Hat der Kanton ein Gericht bezeichnet, welches als einziges Gericht für Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zuständig ist, fällt das Schlichtungsverfahren weg. Im Übrigen richtet sich das Verfahren gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nach der Zivilprozessordnung. Das Gericht erhebt keine Gerichtskosten.

Kommt vor der Schlichtungsbehörde keine Einigung zustande beziehungsweise sieht der Kanton nur ein einziges Gericht für Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen vor, kann die versicherte Person vor das zuständige kantonale Gericht gehen. Bei Streitigkeiten rund um die Zusatzversicherung kommt immer das vereinfachte Verfahren zur Anwendung, in welchem das Gericht etwa rechtsunkundige Parteien darauf hinweisen sollte, den Sachverhalt zu ergänzen. Der Gerichtsentscheid ist mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen, welche Angaben darüber enthält, wie und in welcher Frist eine Beschwerde gegen den Entscheid möglich ist.

Fristen & Formvorschriften

Schlichtungsbehörde

Kommt es vor der Schlichtungsbehörde nicht zu einer Einigung, stellt die Schlichtungsbehörde die Klagebewilligung aus. Diese berechtigt während dreier Monate zur Einreichung der Klage beim Gericht.

Kantonales Gericht

Sofern der Kanton für Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen mehrere Instanzen vorsieht, muss die versicherte Person gegen den erstinstanzlichen Entscheid innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides schriftlich und begründet Berufung einreichen.

Bundesgericht

Gegen das Urteil der kantonalen letzten Instanz kann die versicherte Person innert 30 Tagen eine Beschwerde beim Bundesgericht erheben. Dieses Verfahren ist kostenpflichtig.

Wie gehe ich gegen den Kanton vor, wenn er nicht zahlen will?

Bei einer Streitigkeit mit dem Kanton, etwa wegen fehlender oder zu geringer Ergänzungsleistungen, kann die betroffene Person eine Verfügung von der betreffenden Behörde, beispielsweise der Ausgleichskasse, verlangen. Die Behörde muss auf der Verfügung angeben, gegen wen die Verfügungsadressatin innert welcher Frist Einsprache erheben kann.

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