Schwangerschaft

Rechtsweg

Was kann ich tun, wenn meine Krankenkasse die Mutterschaftsleistungen nicht korrekt abrechnet? Wie kann ich gegen meine Arbeitgeberin vorgehen, wenn sie die Schutzbestimmungen für schwangere oder stillende Mütter nicht einhält?

Kann ich etwas gegen die Krankenkasse unternehmen, wenn sie die Mutterschaftsleistungen nicht oder nur teilweise bezahlt?

Lehnt die Grundversicherung die Kostenübernahme von Mutterschaftsleistungen ab oder verrechnet sie einen Selbstbehalt beziehungsweise einen Anteil der Franchise, kann die versicherte Person

• von der Krankenkasse eine Verfügung verlangen;

• gegen die Verfügung der Krankenkasse Einsprache bei der Krankenkasse erheben;

• gegen einen allfälligen negativen Einspracheentscheid beim kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde einlegen. Dieselbe Möglichkeit steht ihr offen, wenn die Krankenkasse entgegen ihrem Begehren keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt. Das Gericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden und kann so auch zu Ungunsten der versicherten Person entscheiden.

• gegen das Urteil des kantonalen Versicherungsgerichts Beschwerde beim Bundesgericht führen. Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.

Fristen & Formvorschriften

• Krankenkasse

o Die versicherte Person kann gegen die Verfügung der Krankenkasse innerhalb von 30 Tagen Einsprache erheben.

o Die Krankenkasse erlässt den Einspracheentscheid innerhalb einer angemessenen Frist, begründet ihn und versieht ihn mit einer Rechtsmittelbelehrung.

• Kantonales Versicherungsgericht

o Zur Beurteilung des Einspracheentscheides bzw. zur Beurteilung der Weigerung der Krankenkasse einen Entscheid zu erlassen, ist das Versicherungsgericht in dem Kanton, in welchem die versicherte Person Wohnsitz hat, zuständig.

o Für das Verfahren kommt das kantonale Verfahrensrecht zur Anwendung. Das Verfahren muss Mindestanforderungen genügen, so muss es beispielsweise in der Regel öffentlich und für die Parteien grundsätzlich kostenlos sein.

o Das kantonale Versicherungsgericht erlässt seinen Entscheid rasch, begründet ihn und versieht ihn mit einer Rechtsmittelbelehrung. Das Gericht eröffnet den Entscheid schriftlich.

• Bundesgericht

o Die versicherte Person kann gegen den abschliessenden Entscheid des kantonalen Versicherungsgerichts innerhalb von 30 Tagen Beschwerde beim Bundesgericht einlegen.

An wen kann ich mich wenden, wenn meine Arbeitgeberin den Gesundheitsschutz nicht umsetzt?

Verletzt die Arbeitgeberin den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, kann die Angestellte ihre Arbeitgeberin bei dem kantonalen Arbeitsinspektorat anzeigen. Dieses ist verpflichtet, die Anzeige zu prüfen. Die Arbeitgeberin kann mit einer Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft werden.

Riskiere ich die Kündigung, wenn ich mich für den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz einsetze?

Kündigt die Arbeitgeberin der Angestellten, weil diese den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz durchsetzen will, ist die Kündigung grundsätzlich missbräuchlich. Die gekündigte Mitarbeiterin kann gegen die Kündigung Einsprache erheben sowie eine Entschädigung verlangen. (vgl. auch: «Gekündigt nach Mutterschaftsurlaub: Immer erlaubt nach Reorganisation?»)

Fristen & Formvorschriften

• Die Angestellte muss gegen die missbräuchliche Kündigung spätestens am Ende der Kündigungsfrist schriftlich Einsprache erheben. Aufgepasst: Die Einsprache muss spätestens am letzten Tag der Kündigungsfrist bei der Arbeitgeberin eingegangen sein. Das Datum des Poststempels ist nicht entscheidend.

• Hält die Arbeitgeberin an der Kündigung fest, kann die Angestellte innerhalb von 180 Tagen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses Klage einreichen. Zuständig für diese Klage ist die Schlichtungsbehörde für Streitigkeiten aus dem Arbeitsvertrag bzw. das Gericht am Wohnsitz oder Sitz der Arbeitgeberin oder an dem Ort, an dem die Angestellte gewöhnlich die Arbeit verrichtet.

Aufgepasst: Erfolgt die Kündigung in der Sperrfrist, ist sie nichtig und die Angestellte muss keine Einsprache erheben. Die Sperrfrist dauert von Beginn der Schwangerschaft bis 16 Wochen nach der Niederkunft. (mehr zum Thema: «Ich bin schwanger. Darf mir meine Arbeitgeberin deswegen kündigen?»)

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