Unfall
Rechtsweg
Was können Arbeitnehmer und selbstständig Erwerbstätiger machen, wenn sie mit einem Entscheid der Unfallversicherung nicht einverstanden sind? Was können sie unternehmen, wenn sie mit einem Entscheid der Arbeitgeberin nicht einverstanden sind?
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Wie gehe ich gegen den Unfallversicherer vor, wenn er nicht zahlen will?
Lehnt der Unfallversicherer bzw. die Krankenkasse (Versicherer) die Kostenübernahme ab, können Arbeitnehmer und selbstständig Erwerbstätige
• von dem Versicherer eine anfechtbare Verfügung verlangen;
• gegen die Verfügung Einsprache bei dem Versicherer erheben;
• gegen einen negativen Einspracheentscheid beim kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde einlegen. Dies ist auch möglich, wenn der Versicherer trotz Einsprache keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid innert angemessener Frist erlässt. Das Gericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden und kann so auch zu deren Ungunsten entscheiden.
• gegen das kantonale Urteil Beschwerde beim Bundesgericht führen. Dieses darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
Fristen & Formvorschriften
Unfallversicherung/Grundversicherung
• Arbeitnehmer bzw. selbstständig Erwerbstätige können gegen die Verfügung des Versicherers innerhalb von 30 Tagen Einsprache erheben.
• Der Versicherer erlässt den Einspracheentscheid innerhalb einer angemessenen Frist, begründet ihn und versieht ihn mit einer Rechtsmittelbelehrung.
Kantonales Versicherungsgericht
• Zur Beurteilung des Einspracheentscheides bzw. zur Beurteilung der Weigerung des Versicherers, einen Entscheid zu erlassen, ist das Versicherungsgericht in dem Kanton, in welchem der Arbeitnehmer bzw. der selbstständig Erwerbstätige Wohnsitz hat, zuständig.
• Das kantonale Recht regelt das Verfahren. Es muss Mindestanforderungen genügen, so muss es etwa für die Parteien grundsätzlich kostenlos sein.
• Das kantonale Versicherungsgericht erlässt seinen Entscheid rasch, begründet ihn und versieht ihn mit einer Rechtsmittelbelehrung. Das Gericht eröffnet den Entscheid schriftlich.
Bundesgericht
• Der Arbeitnehmer bzw. der selbstständig Erwerbstätige können gegen den abschliessenden Entscheid des kantonalen Versicherungsgerichts innerhalb von 30 Tagen Beschwerde beim Bundesgericht einlegen.
Wie gehe ich gegen meine Arbeitgeberin vor, wenn sie mir nach einem Unfall keinen Lohn mehr zahlt?
Verletzt die Arbeitgeberin die Bestimmungen zur Lohnfortzahlungspflicht, kann der Arbeitnehmer ein Schlichtungsverfahren beantragen bzw. Klage einreichen. Kündigt die Arbeitgeberin dem Arbeitnehmer deswegen, ist die Kündigung grundsätzlich missbräuchlich. der Arbeitnehmer kann gegen die Kündigung Einsprache erheben sowie eine Entschädigung verlangen.
Aufgepasst: Erfolgt die Kündigung in der Sperrfrist, ist sie nichtig und der Arbeitnehmer muss keine Einsprache erheben.
Fristen & Formvorschriften
Der Arbeitnehmer muss Forderungen nach Lohnfortzahlung innerhalb von 5 Jahren nach deren Fälligkeit durch ein Schlichtungsgesuch oder eine Klage stellen.
Kann der Arbeitnehmer wegen eines Unfalls nicht arbeiten, darf die Arbeitgeberin während folgender Zeitspannen nicht kündigen:
o Im ersten Dienstjahr während 30 Tagen
o Im zweiten Dienstjahr während 90 Tagen
o Im dritten Dienstjahr während 180 Tagen
Wie gehe ich gegen meine Arbeitgeberin vor, wenn sie die Bestimmungen zur Unfallprävention am Arbeitsplatz verletzt?
Verletzt die Arbeitgeberin die Bestimmungen zur Unfallprävention am Arbeitsplatz, kann der Arbeitnehmer sie beim zuständigen Durchführungsorgan (Kantonales oder Eidgenössisches Arbeitsinspektorat, suva) anzeigen. Dieses ist verpflichtet, die Anzeige zu prüfen. Kündigt die Arbeitgeberin dem Arbeitnehmer deswegen, ist die Kündigung grundsätzlich missbräuchlich. Der Arbeitnehmer kann gegen die Kündigung Einsprache erheben sowie eine Entschädigung verlangen.
Aufgepasst: Erfolgt die Kündigung in der Sperrfrist, ist sie nichtig und der Arbeitnehmer muss keine Einsprache erheben.
Fristen & Formvorschriften
• Der Arbeitnehmer muss gegen die missbräuchliche Kündigung spätestens am Ende der Kündigungsfrist schriftlich Einsprache erheben.
Aufgepasst: Die Einsprache muss spätestens am letzten Tag der Kündigungsfrist bei der Arbeitgeberin eingegangen sein. Das Datum des Poststempels ist nicht entscheidend.
• Hält die Arbeitgeberin an der Kündigung fest, kann der Arbeitnehmer innerhalb von 180 Tagen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses Klage einreichen. Zuständig für diese Klage ist die Schlichtungsbehörde für Streitigkeiten aus dem Arbeitsvertrag bzw. das Gericht am Wohnsitz oder Sitz der Arbeitgeberin oder an dem Ort, an dem der Arbeitnehmer gewöhnlich die Arbeit verrichtet.
• Kann der Arbeitnehmer wegen eines Unfalls nicht arbeiten, darf die Arbeitgeberin während folgender Zeitspannen nicht kündigen:
o Im ersten Dienstjahr während 30 Tagen
o Im zweiten Dienstjahr während 90 Tagen
o Im dritten Dienstjahr während 180 Tagen