Berufliche Vorsorge

5 Antworten zum Umwandlungssatz

Wie funktioniert der Umwandlungssatz?

Der gesetzliche Umwandlungssatz legt fest, mit welchem Satz der obligatorische Teil des Altersguthabens jährlich multipliziert wird. Der obligatorische Teil des Altersguthabens umfasst das Guthaben, welches gemäss Gesetz als Mindestleistung vorhanden sein muss. Die so genannte «Schattenrechnung» bildet diese Mindestleistung ab. Ist nun die Leistung gemäss Pensionskassenreglement tiefer als die in der «Schattenrechnung» abgebildete Mindestleistung, haben Sie Anspruch auf die höhere gesetzliche Mindestleistung.

Auf das überobligatorische Altersguthaben hat der gesetzliche Umwandlungssatz keinen Einfluss. Dieses entsteht, wenn der versicherte Lohn über das Obligatorium hinausgeht. Überobligatorische Altersguthaben entsteht aus unterschiedlichen Gründen, so etwa wenn Sie mehr als aktuell 88 200 CHF jährlich verdienen, Ihre Pensionskasse das Alterskapital mit einem höheren Zinssatz als das gesetzliche Minimum verzinst oder Sie sich freiwillig eingekauft haben.

Ist der Umwandlungssatz bei allen Pensionskassen gleich?

Der für das obligatorische Altersguthaben geltende gesetzliche Umwandlungssatz ist bei allen Pensionskassen gleich hoch und liegt aktuell bei 6.8 Prozent.

Bei einem Umwandlungssatz von 6.8 Prozent erhalten Sie pro 100 000 CHF obligatorisches Altersguthaben eine Rente von 6 800 CHF pro Jahr. Senkt der Gesetzgeber den Satz auf 6.0 Prozent, reduziert sich Ihre jährliche Rente aus dem obligatorischen Teil auf 6 000 CHF pro Jahr.

Den Umwandlungssatz für überobligatorische Altersguthaben kann eine Pensionskasse selber festlegen. Dieser ist deutlich niedriger als der gesetzliche Umwandlungssatz für das Obligatorium. Die Pensionskasse kann dabei einen umhüllenden oder einen gesplitteten Umwandlungssatz anwenden.

  • Gesplitteter Umwandlungssatz: Die Pensionskasse wendet für das obligatorische und das überobligatorische Guthaben unterschiedliche Umwandlungssätze an.
  • Umhüllender Umwandlungssatz: Die Pensionskasse wendet für das obligatorische und das überobligatorische Altersguthaben einen einheitlichen Umwandlungssatz an. Der durchschnittliche, umhüllende Umwandlungssatz im Jahr 2023 in der Schweiz betrug 5.37 Prozent.

Bei einem Alterskapital von 600 000 CHF, davon 300 000 CHF obligatorisches Guthaben und einem umhüllenden Umwandlungssatz von 5.5 Prozent erhalten Sie eine jährliche Altersrente von 33 000 CHF. Die jährliche Altersrente auf dem obligatorischen Teil des Altersguthabens beträgt 20 400 Franken CHF und liegt damit im gesetzlichen Minimalrahmen.

Wie beeinflusst der gesetzliche Umwandlungssatz die Höhe meiner Altersrente?

Die Altersrente aus dem obligatorischen Guthaben sinkt mit der Senkung des gesetzlichen Umwandlungssatzes.

Je höher der Anteil ihres überobligatorischen Guthaben gemessen an Ihrem gesamten Altersguthaben ist, desto weniger beeinflusst die Senkung des Umwandlungssatzes Ihre Altersrente. Ebenfalls nicht vom gesetzlichen Umwandlungssatz betroffen sind diejenigen Versicherten, welche sich ihr Kapital auszahlen lassen.

Wo sehe ich, mit welchen Altersleistungen ich rechnen kann?

Ihre Pensionskasse sendet ihnen jedes Jahr einen Vorsorgeausweis. Dieser gibt Ihnen namentlich Auskunft darüber, mit welchen Altersleistungen Sie rechnen können. Wenn Sie den Vorsorgeausweis, auch Pensionskassenausweis, jährlich überprüfen, können Sie auf allfällige Unstimmigkeiten reagieren. Sie sehen im Vorsorgeausweis beispielsweise, ob Ihre Pensionskasse Ihre Altersleistungen mit dem richtigen Jahreslohn berechnet oder sie einen freiwilligen Einkauf auch tatsächlich verbucht hat.

Den obligatorisch versicherten Teil führt die Pensionskasse unter «Altersguthaben gemäss BVG» oder unter einer ähnlichen Bezeichnung auf. Ist Ihr gesamtes Altersguthaben höher, bildet die Differenz zwischen diesem und dem «Altersguthaben gemäss BVG» das überobligatorische Altersguthaben.

In der Rubrik «Altersleistungen» oder unter einer ähnlichen Bezeichnung gibt der Vorsorgeausweis Aufschluss darüber, wie sich Ihr Alterskapital und Ihre Rente vom 60. bis zum 65. Altersjahr entwickeln wird. Ändert sich beispielsweise Ihr Lohn oder Ihr Beschäftigungsgrad, dann beeinflusst dies entsprechend die Hochrechnung.

Warum sinkt der Umwandlungssatz?

Seit der Einführung des BVG im Jahr 1985 ist die Lebenserwartung deutlich gestiegen. 65-jährige Männer leben heute im Schnitt knapp 5 Jahre länger als 1985, 65-jährige Frauen etwa 3,5 Jahre länger. Das Altersguthaben muss also für mehr Lebensjahre reichen, weswegen Gesetzgeber und Pensionskassen den gesetzlichen Umwandlungssatz beziehungsweise die auf das überobligatorische Guthaben anwendbaren Umwandlungssätze schrittweise gesenkt haben.

Bildet der mathematische Umwandlungssatz das erwartete durchschnittliche Lebensalter nicht korrekt ab, findet eine Umverteilung von den Erwerbstätigen zu den Rentenbeziehenden statt.

Die Pensionskasse zahlt die Altersrenten nur nach und nach aus und legt den Rest solange wie möglich an. Damit hat neben der Lebenserwartung auch die Zinsentwicklung auf den Finanzmärkten einen Einfluss auf den Umwandlungssatz. Bei der aktuellen Lebenserwartung muss die Pensionskasse durchschnittlich etwas mehr als 4,5 Prozent Rendite pro Jahr erwirtschaften, damit die Rechnung bei einem Umwandlungssatz von 6,8 Prozent langfristig aufgeht. Dies war in den letzten Jahren nicht mehr der Fall.


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