Handyabo
Handyabo kündigen
- Wann darf ich ein Handyabo kündigen?
- Wie muss ich mein Handyabo kündigen?
- Darf die Anbieterin bei Zahlungsverzug kündigen?
- Darf die Anbieterin ihre Forderungen an ein Inkassobüro abtreten?
- Darf ich meine Telefonnummer nach der Kündigung behalten?
- Läuft mein Handyabo weiter, wenn ich ins Ausland ziehe?
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Wann darf ich ein Handyabo kündigen?
Der Kunde muss die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen festgehaltene Kündigungsfrist einhalten. Hat er bei Vertragsabschluss ein Mobiltelefon erhalten, gilt zusätzlich in der Regel eine Mindestvertragsdauer beziehungsweise wird bei vorzeitiger Kündigung eine Zusatzgebühr fällig und / oder er muss einen SIM-Lock akzeptieren.
Wie muss ich mein Handyabo kündigen?
Sowohl der Kunde wie auch die Anbieterin müssen sich an die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgeschriebene Form der Kündigung halten. Diese schreiben in der Regel eine schriftliche Kündigung vor. Um im Falle einer Streitigkeit einen Beweis zu haben, sollte der Kunde den Vertrag per Einschreiben kündigen.
Umstritten ist, ob die Anbieterin in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen gültig vorschreiben kann, dass sie eine schriftliche Kündigung nicht akzeptiere und nur eine Kündigung per Telefon oder Chat zulässig sei.
Darf die Anbieterin bei Zahlungsverzug kündigen?
Die Anbieterin darf den Vertrag mit dem Kunden gemäss den in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen festgehaltenen Voraussetzungen kündigen. In diesen ist in der Regel festgehalten, dass die Anbieterin
• kündigen darf, sofern der Kunde eine Rechnung nach mindestens einer Mahnung nicht begleicht;
• nur dasjenige Abonnement kündigen darf, für welches ein Zahlungsverzug besteht.
Die Schlichtungsstelle Telekommunikation Ombudscom empfiehlt den Anbieterinnen, die Kündigung des Abonnements nur als letzte Massnahme nach dem Mahnprozess, der Sperrung des Telefonanschlusses sowie der Übergabe der Forderungen an ein Inkassounternehmen zu ergreifen. Möglich ist auch ein Abzahlungsvertrag, sofern Anbieterin und Kunde damit einverstanden sind.
Darf die Anbieterin ihre Forderungen an ein Inkassobüro abtreten?
In der Regel hat der Kunde mit dem Akzeptieren der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugestimmt, dass die Anbieterin ihre Forderungen an ein Inkassobüro abtreten kann.
Aufgepasst: Ein Inkassobüro kann keine Zahlungsbefehle zustellen. Es kann allerdings
• im Auftrag mahnen
• in Vertretung betreiben lassen
• im eigenen Namen betreiben lassen, wenn die Anbieterin dem Inkassobüro die Forderung abgetreten hat.
Siehe auch: «Wie kann ich mich gegen missbräuchliche Betreibungen wehren?» und «Was droht mir, wenn ich jemanden missbräuchlich betreibe?»
Darf ich meine Telefonnummer nach der Kündigung behalten?
Die Anbieterin muss dem Kunden die Möglichkeit geben, seine Rufnummer zu behalten, wenn sie ihr Handyabo bei einer anderen Anbieterin abschliessen will. Die Anbieterin trägt die Kosten für die Umsetzung der Nummernportabilität. Weiter muss sie den übrigen Anbieterinnen die Informationen liefern, welche notwendig sind, um die Nummer portieren zu können.
Aufgepasst: Achten Sie darauf, dass Sie beiden Anbieterinnen den gleichen Vor- und Nachnamen angeben. Die Anbieterin kann sonst die Portierung verweigern.
Läuft mein Handyabo weiter, wenn ich ins Ausland ziehe?
Zieht der Kunde ins Ausland und kann dies mit einem amtlichen Dokument belegen, kann er sein Handyabo aufgrund der jeweiligen Allgemeinen Geschäftsbedingungen in der Regel vorzeitig kündigen, sofern er mit dem Abonnement nicht ein Gerät vergünstigt bezogen hat.