Kauf Occasionsfahrzeug

Auf was muss ich achten beim Kauf eines Occasionsautos?


Ich möchte ein Occasionsauto kaufen. Wo finde ich das für mich richtige Fahrzeug?

Zunächst muss der Interessent für sich beantworten, wofür er das Occasionsauto braucht:

  • Welchen Betrag kann und will er ausgeben? Wichtig bei der Berechnung ist hier nicht nur der Kaufpreis, sondern auch der Treibstoffverbrauch.
  • Wie oft und auf welchen Strecken wird er das Auto brauchen?
  • Wie viele Personen und allenfalls wie viele Waren will er transportieren?
  • Ist ein Diesel-, Benzin- oder Elektrofahrzeug sinnvoll?

Der Kauf in einer Garage ist für jenen Interessenten zu empfehlen, für den eine Beratung wichtig ist und der Wert auf eine angepasste Garantie oder Garantieverlängerung legt.

Der Kauf bei einer Privatperson ist dann sinnvoll, wenn der Interessent fundierte Fachkenntnisse hat oder eine Fachperson zur Besichtigung mitnimmt. Eine private Verkäuferin ist meist beim Preis flexibler, aber selten zu vertraglichen Garantien bereit.

Wie vermeide ich unangenehme Überraschungen beim Occasionskauf?

  • Die Informationen im Internet sind nicht immer aussagekräftig, so etwa wenn die Verkäuferin nicht das Originalbild ins Internet gestellt hat;
  • Das Auto mit einer fachkundigen Person besichtigen - vier Augen sehen mehr als zwei;
  • Eine Besichtigung bei schönem Wetter lässt Farbunterschiede infolge eines Wechsels von Karosserieteilen oder Nachlackierungen besser erkennen und Geräusche sind auf trockener Strasse besser hörbar;
  • Die Kontrolle von Fahrzeugsausweis, Serviceheft, Beiblättern und Rechnungen zeigt, ob die gemachten Angaben, etwa zum Kilometerstand, realistisch sind;
  • Bei einem Unfallwagen falls möglich die vorherige Eigentümerin kontaktieren oder beim Strassenverkehrsamt anhand der Fahrgestellnummer die Historie abfragen;
  • Schliesst eine private Händlerin jegliche Garantie aus, ist ein Kauf ohne Fachkenntnisse nicht ratsam;
  • Allenfalls einen Occasionstest in einer Garage oder einem technischen Zentrum des TCS durchführen lassen.

Wann gilt ein Occasionswagen als «unfallfrei»?

«Unfallfrei»: Der Occasionswagen wurde nie repariert oder lackiert oder hatte nur einen «Bagatellschaden», also kleinere Karosserie- oder Lackschäden an der Fahrzeugaussenhaut wie ein zerkratzter Kotflügel oder ersetzte Anbauteile.

«Nicht Unfallfrei»: Das Fahrzeug hat einen über einen «Bagatellschaden» hinausgehenden Schaden.

«Unfallwagen»: Tragende Teile wie der Motor oder die Achsen wurden erheblich beschädigt und nicht repariert.

Welche Garantien muss die Verkäuferin eines Occasionsautos geben?

Grundsätzlich keine. Die Verkäuferin und der Käufer können im Vertrag

  • darauf verzichten, die Gewährleistung zu regeln
  • Hier gilt das gesetzliche Gewährleistungsrecht gemäss OR. Die Verkäuferin haftet dafür, dass das Auto keine Mängel hat, welche dessen Wert oder Tauglichkeit aufheben oder erheblich mindern;
  • Die Verkäuferin haftet nicht für Mängel, welche der Käufer zum Zeitpunkt des Kaufes gekannt hat.
  • die gesetzliche Gewährleistung ausschliessen und Garantien vereinbaren.
  • Die Verkäuferin haftet so nur für durch die Garantie abgedeckte Mängel, für die anderen nicht, selbst wenn diese versteckt sind. Die Garantie kann auch weitergehen als die gesetzliche Gewährleistung.
  • Möglich ist auch eine Vereinbarung, dass der Käufer bei einem unter die Garantie fallenden Mangel eine blosse Reparatur akzeptieren muss. Dieses Nachbesserungsrecht kann sich auch nur auf bestimmte Teile wie beispielsweise den Motor, das Getriebe oder das Fahrwerk beschränken.
  • Die Garantiedauer können die Parteien vertraglich grundsätzlich frei festlegen.
  • die gesetzliche Gewährleistung ersatzlos ausschliessen.
Aufgepasst: Verschweigt die Verkäuferin Mängel wie etwa Unfallschäden arglistig, haftet sie in jedem Fall für diese Mängel.
Fristen & Formvorschriften
  • Bei vertraglichem Verzicht auf Gewährleistung haftet die Verkäuferin
  • während zwei Jahren für allfällige, bei Vertragsabschluss bereits bestehende Mängel am Occasionsauto
  • nie für Mängel, welche der Käufer zum Kaufzeitpunkt gekannt hat
  • Bei Ausschluss der gesetzlichen Gewährleistung und vertraglicher Garantie
  • haftet die Verkäuferin gemäss der vereinbarten Garantie;
  • darf die gewerbliche Verkäuferin die Garantie als Ganze nicht auf weniger als ein Jahr verkürzen. Für einzelne Bestandteile der Garantie kann sie die Frist auf weniger als ein Jahr verkürzen; sie sollte aber eine vertragliche Garantie von mindestens drei Monaten auf «Teile und Arbeit» gewähren;
  • darf die private Verkäuferin die Garantiefrist beliebig kürzen
  • Bei ersatzlosem Ausschluss der gesetzlichen Gewährleistung haftet die Verkäuferin grundsätzlich für keine Mängel
Aufgepasst: Falls die Verkäuferin allfällige Mängel arglistig verschweigt, haftet sie für diese Mängel während 10 Jahren.

Was bedeutet «ab Platz», «ab MFK» und «ohne Garantie» ?

«frisch ab MFK»: Das Auto hat die vorgeschriebene Motorfahrzeugkontrolle (MFK) zum angegeben Zeitpunkt bestanden und war damit betriebstauglich.

«ab Platz»: Die Verkäuferin verkauft das Auto mit den Mängeln, die der Käufer bei der Besichtigung sieht oder sehen müsste.

«ohne Garantie»: Jegliche Gewährleistung wird, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen: Die Verkäuferin haftet so grundsätzlich auch nicht für versteckte Mängel.

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