Unfall Motorfahrzeug CH
Verhalten bei einem Unfall
Ida ist in einen Motorfahrzeugunfall verwickelt. Wie müssen sich die am Unfall beteiligten Personen verhalten? Was müssen sie bei beachten, wenn es Verletzte gab, was, wenn Sachschaden entstanden ist?
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Sicherung der Unfallstelle
Bei einem Unfall mit einem Motorfahrzeug (und auch bei einem Unfall mit einem Fahrrad) müssen alle Beteiligten sofort anhalten und nach Möglichkeit für die Sicherung des Verkehrs sorgen.
Die beteiligten Lenker müssen namentlich:
- ihre Fahrzeuge auf dem Pannenstreifen (Autobahn) oder an einem anderen sicheren Ort abstellen;
- vor dem Aussteigen aus dem Fahrzeug die Warnblinkanlage einschalten;
- in Pannendreieck mindestens 50 Meter, auf der Autobahn mind. 100 Meter vor der Unfallstelle aufstellen;
- den Verkehr mit Handzeichen regeln, sofern dies zur Abwendung einer Gefahr notwendig ist.
Die Unfallbeteiligten dürfen nur weiterfahren, wenn es unbestritten ist, dass es keine Verletzten gibt, kein Sachschaden entstanden ist und die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt ist.
Müssen oder wollen die Unfallbeteiligten die Polizei benachrichtigen, darf niemand die Lage an der Unfallstelle bis zum Eintreffen der Polizei verändern. Ist dies zum Schutz von Verletzten oder zur Sicherung des Verkehrs notwendig, muss die ursprüngliche Lage vorher auf der Strasse angezeichnet werden.
Protokollierung des Unfalls
Die Unfallbeteiligten sollten die Unfallstelle und den Schaden fotografieren sowie das Europäische Unfallprotokoll ausfüllen, auch wenn dies gesetzlich nicht vorgeschrieben ist. Das ausgefüllte Protokoll gibt Auskunft über die Kontaktdaten der beteiligten Personen, den Unfallhergang und die entstandenen Schäden. Diese Informationen sind insbesondere für die Schadenmeldung bei der Versicherung wichtig.
Unfall mit Personenschaden (Verletzte)
Gibt es beim Unfall Verletzte, müssen
- alle Beteiligten für Hilfe sorgen.
- insbesondere die Fahrzeuglenker die Polizei benachrichtigen. Dies ist gesetzlich nicht vorgeschrieben bei Schürfungen und Prellungen, jedoch zu Beweiszwecken aber gleichwohl zu empfehlen. Ohne Verständigung der Polizei muss der Schädiger dem Verletzten Namen und Adresse angeben;
- insbesondere die Mitfahrenden an der Unfallstelle bleiben, bis die Polizei sie entlässt und bei der Feststellung des Tatbestandes mitwirken.
- sich die Beteiligten auf Verlangen der Polizei ausweisen und dürfen Massnahmen zur Beurteilung ihrer Fahrfähigkeit nicht vereiteln. Geht Ida oder eine andere am Unfall beteiligte Person davon aus, dass sie sich strafbar gemacht haben, kann sie im Übrigen jedoch die Aussage verweigern.
Auch Unbeteiligte müssen für Hilfe sorgen, sofern ihnen dies zumutbar ist. Sie helfen insbesondere, indem sie die Ambulanz oder die Polizei verständigen, Verletzte transportieren oder den Verkehr sichern.
Unfall mit Sachschaden
Reiner Selbstunfall
Verursachte Ida einen reinen Selbstunfall ohne Schäden an fremdem Eigentum, kann sie, muss aber nicht die Polizei informieren.
Schaden an fremdem Eigentum
Hat Ida fremdes Eigentum beschädigt, muss sie die geschädigte Person sofort benachrichtigen und ihr Name und Adresse angeben. Verlangt die geschädigte Person den Beizug der Polizei, muss Ida an der Unfallstelle bleiben, bis die Polizei sie entlässt. Erreicht Ida die geschädigte Person nicht, muss sie unverzüglich die Polizei verständigen. Unterlässt sie dies, macht sie sich strafbar. Dies gilt gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch dann, wenn sie ihre Kontaktdaten der geschädigten Person hinterlässt, beispielsweise mit einem Zettel unter dem Scheibenwischer. Die geschädigte Person ihrerseits sowie ihre Haftpflichtversicherung können verlangen, dass alle Parteien den Schaden unverzüglich feststellen.
Die Beteiligten müssen sich auf Verlangen der Polizei ausweisen und dürfen Massnahmen zur Beurteilung ihrer Fahrfähigkeit nicht vereiteln. Geht Ida oder eine andere am Unfall beteiligte Person davon aus, dass sie sich strafbar gemacht haben, kann sie im Übrigen jedoch die Aussage verweigern.
Beschädigung von Signalen
Hat Ida ein Verkehrssignal beschädigt, muss sie dies der Polizei melden.
Pflichtwidriges Verhalten bei einem Unfall
Bei einem Unfall mit einem Motorfahrzeug (und auch bei einem Unfall mit einem Fahrrad) haben alle Beteiligten gesetzliche Pflichten. Halten die Unfallbeteiligten sich nicht an diese Pflichten,
- machen sie sich strafbar;
- kann die zuständige Behörde Administrativmassnahmen wie beispielsweise den Führerausweisentzug verhängen;
- drohen zivilrechtliche Schadenersatzansprüche
Erfährt Ida erst nachträglich, dass sie an einem Unfall beteiligt war oder beteiligt gewesen sein könnte, so hat sie sofort zur Unfallstelle zurückzukehren oder sich beim nächsten Polizeiposten zu melden.