Unfall Motorfahrzeug CH

Versicherung und Prävention

Ida hat ein Auto gekauft. Welche Versicherungen muss, welche sollte sie abschliessen? Worauf muss sie jeweils achten, bevor sie abfährt?

Versicherungen

Haftpflichtversicherung

Ida muss obligatorisch eine Haftpflichtversicherung abschliessen. Die Haftpflichtversicherung muss der Behörde, die den Fahrzeugausweis abgibt, eine Versicherungsbescheinigung ausstellen. Erst dann darf die Behörde Ida den Fahrzeugausweis abgeben. Hat Ida ein Occasionsauto erworben, übernimmt sie die bereits bestehende Haftpflichtversicherung oder kann sich den Fahrzeugausweis aufgrund einer selbst abgeschlossenen Haftpflichtversicherung ausstellen lassen.

Wird durch den Betrieb eines Motorfahrzeuges ein Mensch getötet oder verletzt oder Sachschaden verursacht, so haftet die Halterin für den Schaden. Das gilt auch dann, wenn ein anderer Lenker am Steuer von Idas Autos sass oder wenn eine mitwirkende Hilfsperson, etwa durch falsche Anweisungen, den Schaden verursacht hat.

Die Haftpflichtversicherung muss den Schaden der Drittperson wie folgt decken:

  • mindestens bis zum Betrag von 5 Millionen CHF je Unfallereignis;
  • zumindest in jenen Staaten, in denen das schweizerische Kontrollschild als Versicherungsnachweis gilt (vgl. Karte).

Achtung: Hat Ida den Schaden absichtlich oder grobfahrlässig verursacht, muss sie mit Leistungskürzungen rechnen.

Nutzt Ben als Lenker ab und zu das Auto von Ida, kann er sich bei seiner Haftpflichtversicherung für das «Lenken fremder Motorfahrzeug» versichern lassen. Damit sichert er sich für den Fall ab, dass er an Idas Auto einen Schaden verursacht.

Unfallversicherung

Die Unfallversicherung ist grundsätzlich obligatorisch, entweder via Unfallversicherung oder via Krankenkasse. Von diesem Obligatorium ausgenommen ist Ida nur, wenn sie selbstständig erwerbstätig ist.

Teil- oder Vollkaskoversicherung, Insassenversicherung, Rechtsschutzversicherung

Der Abschluss dieser Versicherungen ist für die Halterin Ida freiwillig.

Fahrzeugkontrolle

Selbstkontrolle. Der Lenker muss vor jeder Fahrt sicherstellen, dass sich das Fahrzeug in betriebssicherem Zustand befindet: Insbesondere müssen Beleuchtung, Lenkung und Bremsen den gesetzlichen Vorschriften entsprechen. Treten unterwegs leichtere Mängel auf, darf der Lenker weiterfahren. Er muss aber die Reparatur ohne Verzug veranlassen.

Amtliche Kontrolle. Die Halterin muss das Fahrzeug periodisch überprüfen lassen. Die Prüfungsintervalle bewegen sich je nach Fahrzeugtyp zwischen einem und fünf Jahren.

Mitführpflichten

Bei jeder Fahrt muss der Lenker Folgendes mitführen:

  • Führerausweis
  • Fahrzeugausweis
  • Abgasdokument
  • Pannendreieck
  • Autobahnvignette (bei Fahrt auf Autobahn)

Achtung: Im Ausland gelten andere Mitführpflichten.

Sinnvoll ist es zudem, wenn der Lenker Folgendes mitführt:

  • Europäisches Unfallprotokoll mit bereits ausgefüllten persönlichen Daten wie Namen, Vornamen etc.
  • Notrufnummern

Kindersicherung

Fahren bei Ida ein oder mehrere Kinder unter 12 Jahren und unter 150cm mit, so muss sie diese über eine Kinderhaltevorrichtung wie einen Kindersitz sichern.

Ladung und Gepäck

Ida darf das Auto nicht überladen. Sie muss die Ladung so anbringen, dass diese niemanden gefährdet oder belästigt und nicht herunterfallen kann und sie durch die Ladung nicht behindert wird. Als Ladung gelten auch Tiere (vgl. «Wie muss ich meinen Hund im Auto sichern?»). Ida muss Gegenstände, die bei Zusammenstössen gefährlich werden können, mit Schutzvorrichtungen versehen.

Beherrschen des Fahrzeuges und Fahreignung

Ida muss das Fahrzeug ständig so beherrschen, dass sie ihren Vorsichtspflichten nachkommen kann und über die nötige Fahreignung verfügen. Die kantonale Behörde

  • kann die Gültigkeitsdauer des Führerausweises befristen, wenn die Fahreignung wegen bestehender Beeinträchtigungen häufiger kontrolliert werden muss;
  • kann eine Person einer Fahreignungsprüfung unterziehen, wenn Zweifel an der Fahreignung einer Person bestehen;

Fristen & Formvorschriften

Versicherungen

Bei einem Occasionswagen ist die bisherige Haftpflichtversicherung berechtigt, innert 14 Tagen, nachdem sie von dem Halterwechsel erfahren hat, vom Vertrag zurückzutreten.

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