Verhalten bei Polizeikontrollen
Checkliste: Polizeikontrolle im Strassenverkehr
Welche Pflichten & Rechte habe ich?
Habe ich bei einer Verkehrskontrolle ein Aussageverweigerungsrecht?
Ja. Auch bei einer Verkehrskontrolle gilt der allgemeine Rechtsgrundsatz, dass Sie sich nicht selbst belasten müssen. Gerade bei einer Polizeikontrolle und der damit verbundenen Stresssituation besteht die Gefahr, dass Sie gegenüber der Polizei unüberlegte Aussagen machen. Diese können Sie später nicht einfach «korrigieren». Vielmehr können die Strafverfolgungsbehörden diese Aussagen verwenden, um ein strafbares Verhalten zu belegen und / oder die Fahreignung anzuzweifeln.
Aufgepasst: Trotz Aussageverweigerungsrecht und Mitwirkungsverweigerungsrecht sind Sie verpflichtet, Angaben zu Ihrer Identität zu machen. Ebenfalls nicht vereiteln dürfen Sie Massnahmen, mit welchen die Polizei die Fahrunfähigkeit feststellt. So können Sie zwar die Atemalkoholprobe verweigern. Neu kann aber die Polizei in diesem Fall selbst die Blutprobe anordnen.
Welche Aussagen können bei einer Polizeikontrolle gefährlich sein?
Beispiel: Sie fahren mit dem Roller nach Hause. Verkehr hat es kaum noch. Plötzlich touchieren Sie mit dem Vorderrad den Randstein und stürzen unglücklich. Wegen starker Rückenschmerzen rufen Sie die Ambulanz. Kurz darauf trifft die Polizei ein, da die Rettungsdienste diese, wie immer bei Verkehrsunfällen mit Verletzten, alarmiert haben.
- Aussage 1: «Ich habe einfach nicht genug aufgepasst. Ich habe Stress zu Hause und war in Gedanken woanders.»
- Aussage 2: «Ich sage nichts» oder «Ich möchte nichts dazu sagen».
Aufgrund von dieser Aussage können Ihnen die Strafverfolgungsbehörden keine Unachtsamkeit nachweisen. Wenn sie keine anderen Hinweise zum Unfallhergang haben, drohen Ihnen weder eine Busse noch andere straf- oder administrativrechtliche Folgen.
Aufgepasst: Geben Sie der Polizei klar zu verstehen, dass sie keine Aussage machen möchten. Sagen Sie «Ich sage nichts» oder «Ich möchte dazu nichts sagen». So ist der Polizei klar, dass Sie von Ihrem Recht Gebrauch machen. Verwenden Sie nicht Aussagen wie «Ich kann mich nicht erinnern» oder «So genau weiss ich das nicht mehr». Die Strafverfolgungsbehörden können bereits solche Aussagen negativ und gegen Sie auslegen.
Muss ich mich gegenüber der Polizei ausweisen?
Als Fahrzeugführer müssen Sie im Strassenverkehr die Ausweise, namentlich den Fahrzeugausweis und den Führerausweis jederzeit mitführen und der Polizei auf Verlangen vorweisen. Diese darf die Ausweise auf öffentlichen Strassen jederzeit kontrollieren. Ausserhalb ist die Kontrolle nur dann zulässig, wenn die Polizei Widerhandlungen beziehungsweise den Verdacht auf Widerhandlungen und Unfälle abklären muss, die in unmittelbarem örtlichen und zeitlichen Zusammenhang zur Kontrolle stehen.
Weigern Sie sich, diese Ausweise vorzuweisen, machen Sie sich strafbar.
Im Übrigen gibt es in der Schweiz keine allgemeine Ausweispflicht. Gleichwohl ist es sinnvoll, wenn Sie eine Identitätskarte oder einen Reisepass auf sich tragen:
- In der Regel kann die Polizei zur Erfüllung ihrer Aufgaben Sie auf den Polizeiposten bringen, um Ihre Identität festzustellen. Geregelt ist dies in den jeweiligen kantonalen Polizeigesetzen.
Eine Ausnahme gilt für Diplomaten. Diese müssen im Strassenverkehr der Polizei den vom Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten ausgestellten Ausweis vorzeigen, damit diese ihre Identität überprüfen kann.
Wie kann ich mich gegen das Vorgehen der Polizei wehren?
Sind Sie nach einer Verkehrskontrolle mit dem Vorgehen der Polizei nicht einverstanden, haben Sie folgende Möglichkeiten:
- In einigen Kantonen gibt es Ombudsstellen für die Polizei. Bei diesen Ombudsstellen können Sie Beschwerden gegen Verfahrenshandlungen der Polizei einreichen;
- Innert 10 Tagen nach der Verkehrskontrolle können Sie bei dem zuständigen Gericht eine schriftliche und begründete Beschwerde gegen eine Verfahrenshandlung der Polizei einreichen. Rügen können Sie dabei Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts oder Unangemessenheit;
- Innert 3 Monaten nach der Verkehrskontrolle oder der fraglichen Verfahrenshandlung können Sie mündlich oder schriftlich Strafanzeige stellen, beispielsweise wegen Amtsmissbrauch oder Gebührenüberforderung.
Aufgepasst: Dokumentieren Sie die kritisierten Vorfälle möglichst genau. Da die Polizei hoheitliche Tätigkeiten ausführt, ist es grundsätzlich datenschutzrechtlich auch erlaubt, Sie bei der Arbeit zu filmen. Nicht zulässig sind allerdings Aufnahmen, auf denen die Polizisten identifizierbar sind.