Nachbarrecht

Checkliste: Durchleitungen

Mit dieser Checkliste zeigen wir, was rund um fremde Leitungen auf dem eigenen Grundstück gilt.

Wann darf meine Nachbarin eine Leitung über mein Grundstück ziehen?

Als Grundeigentümerin sind Sie unter folgenden drei Voraussetzungen verpflichtet, die Durchleitung von Röhren und Leitungen zu gestatten:

  • Das Grundstück Ihrer Nachbarin ist betreffend Wasser- und Abwasser, Elektrizität oder Gas nicht oder ungenügend erschlossen;
  • Die Erschliessung ist nur über Ihr Grundstück möglich beziehungsweise würde sonst unverhältnismässig viel kosten.
  • Das öffentliche Baurecht des Bundes oder des betroffenen Kantons verweist betreffend Durchleitungen nicht auf das Enteignungsverfahren.

Sind diese drei Voraussetzungen erfüllt, hat Ihre Nachbarin ein Durchleitungsrecht. Sie kann eine Notleitung auf Ihrem Grundstück bauen oder bauen lassen. Dies können sowohl unterirdische Bauten wie Wasserrohre als auch überirdische Bauten wie Brunnenröhren oder elektrische Leitungen sein.

Muss mich meine Nachbarin für das Durchleitungsrecht entschädigen?

Ihre Nachbarin muss Sie für das Benutzen-Dürfen Ihres Grundstückes finanziell voll entschädigen. Dabei sind alle Vermögenseinbussen zu berücksichtigen, die Ihnen durch Erstellung, Benutzung und Unterhalt voraussichtlich entstehen.

Ist ein Durchleitungsvertrag zwingend?

Damit klar ist, wo die Leitungen durchführen und wie Ihre Nachbarin Sie entschädigen muss, ist ein öffentlich beurkundeter Dienstbarkeitsvertrag über die Durchleitung empfehlenswert.

Gilt ein Durchleitungsrecht nur, wenn es im Grundbuch eingetragen ist?

Das Durchleitungsrecht entsteht bereits mit dem Vertrag zwischen Ihnen und Ihrer Nachbarin, beziehungsweise mit einem Gerichtsurteil. Wünschen Sie oder Ihre Nachbarin einen Grundbucheintrag über die Durchleitungsdienstbarkeit, erfolgt dieser Eintrag nach einer öffentlichen Beurkundung des Dienstbarkeitsvertrages auf Kosten Ihrer berechtigten Nachbarin.

Aufgepasst: Selbst wenn über das Durchleitungsrecht kein Dienstbarkeitsvertrag besteht und es nicht im Grundbuch eingetragen ist, gilt es auch für den gutgläubigen Erwerber des mit dem Durchleitungsrecht belasteten Grundstückes.

Dürfen Sie die gebaute Leitung auf Ihrem Grundstück verlegen?

Als belastete Grundeigentümerin dürfen Sie die Leitung Ihrer Nachbarin auf Ihrem Grundstück oder auf ein anderes Grundstück verlegen, sofern die Verhältnisse sich ändern. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn Sie bauen. Die berechtigte Nachbarin trägt grundsätzlich die Kosten. Sie müssen sich jedoch an den Kosten beteiligen, wenn Sie die Leitung mitbenutzen, Sie sie ursprünglich auf Ihren besonderen Wunsch an die betreffende Stelle gelegt haben oder wenn Sie die Leitung an eine für Ihre Nachbarin ungünstigere Stelle verlegen.


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