Gesundheit

Als Rollstuhlfahrer pendeln: Welche Rechte habe ich?

Personen mit einer Einschränkung haben grundsätzlich den Anspruch darauf, Bahnhöfe, Fahrzeuge des öffentlichen Verkehrs und beispielsweise auch Ticketautomaten ohne Benachteiligung nutzen zu können.

Das seit 2004 geltende Behindertengleichstellungsgesetz (BehiG) bezweckt, Benachteiligungen für Menschen mit Behinderungen möglichst zu verhindern. Das BehiG ist namentlich auf Anlagen, Fahrzeuge und den Ticketverkauf im öV anwendbar. Für die Anlagen und Fahrzeuge des öV gilt eine Übergangsfrist bis Ende 2023. Namentlich bei bestehenden Anlagen müssen die Massnahmen verhältnismässig sein, damit ein durchsetzbarer Anspruch entsteht.

Behindertengleichstellungsgesetz gilt in Bahn, Bus und Schiff

Behinderte sollen Dienstleistungen des öffentlichen Verkehrs autonom nutzen können. Das BehiG gilt für öffentlich zugängliche Einrichtungen des öffentlichen Verkehrs: So müssen beispielsweise Bahnhöfe und Fahrzeuge, aber auch Kommunikationssysteme und Ticketautomaten behindertengerecht sein. Ist der Zugang für Behinderte aus baulichen Gründen nicht oder nur unter erschwerenden Bedingungen möglich, liegt eine unzulässige Benachteiligung vor.

Ist dies baulich (noch) nicht umsetzbar, muss das Personal des Transportunternehmens helfen, wo erforderlich. Dabei haben die Transportunternehmen möglichst auf eine Pflicht zur Voranmeldung, die nur für Behinderte gilt, zu verzichten.

Neubauten müssen rollstuhlgängig sein

Wird beispielsweise ein Bahnhof neu gebaut, darf die zuständige Behörde die Baubewilligung nur erteilen, wenn der neue Bahnhof rollstuhlgängig ist. Wer während des Baubewilligungsverfahrens feststellt, dass dies nicht der Fall ist, kann von der zuständigen Behörde die Unterlassung der Benachteiligung verlangen. Wurde die Baubewilligung bereits erteilt, kann eine benachteiligte Person in Ausnahmefällen ihren Anspruch zivilrechtlich geltend machen.

Übergangsfrist für bestehende Bauten und Fahrzeuge läuft 2023 ab

Kann eine Person im Rollstuhl eine bestehende Einrichtung oder ein Fahrzeug des öffentlichen Verkehrs nicht nutzen, kann sie bei der zuständigen Behörde verlangen, dass das konzessionierte Unternehmen die Benachteiligung beseitigt oder unterlässt. Die Übergangsfrist läuft Ende 2023 ab.

Bereits abgelaufen ist die Frist für die behindertengerechte Ausgestaltung von Kommunikationssystemen und Ticketautomaten – diese müssen bereits seit Ende 2013 so konstruiert sein, dass behinderte Personen bei der Benützung nicht benachteiligt sind.

Verhältnismässigkeitsprinzip schränkt Umsetzung ein

Für die Massnahmen bei bestehenden Anlagen gilt das Verhältnismässigkeitsprinzip (Siehe auch: «Muss ein Kino rollstuhlgerecht sein?»). Ist dies nicht gegeben, toleriert die zuständige Behörde die Benachteiligung. Allerdings muss das Transportunternehmen in dem Fall eine angemessene Ersatzlösung anbieten. So gilt zwar, gemäss Richtlinie des Bundesamts für Verkehr, beispielsweise ab Ablauf der Übergangsfrist Ende 2023 lediglich, dass «pro Fernverkehrslinie innerhalb der Schweiz mindestens ein fahrplanmässig verkehrender Zug pro Stunde und Richtung in jedem von ihm bedienten Bahnhof mindestens einen für Rollstühle und Rollatoren nutzbaren niveaugleichen Einstieg aufweisen» muss. Bei den übrigen, nicht behindertengerechten Kursen hat das Transportunternehmen jedoch Personal zur Unterstützung zur Verfügung zu stellen.

Aktualisiert am 26. Januar 2023