Behörden
Beim Joggen im Wald über Äste gestolpert und verletzt– wer haftet?
Zahlen wird zunächst die Unfallversicherung oder die Krankenkasse. Zusätzlich kann die Waldeigentümerin haften, wenn sie den Weg mangelhaft unterhalten hat. Umgekehrt reduziert ein Gericht die Höhe des Schadenersatzes, wenn die verunfallte Person den Unfall selbst verschuldet hat.
Eine Person mit Wohnsitz in der Schweiz ist auch gegen Nichtberufsunfälle obligatorisch versichert, sofern sie mehr als 8 Stunden / Woche bei einer Arbeitgeberin angestellt ist. Ist dies nicht der Fall, übernimmt die Krankenkasse die Behandlungskosten. Selbstständig Erwerbstätige können sich freiwillig gegen Unfall versichern.
Bleiben noch Kosten offen, ist allenfalls die Waldeigentümerin als Werkeigentümerin schadenersatzpflichtig. Dies dann, wenn sie den Waldweg mangelhaft unterhalten hat. Nicht auf Schadenersatz zählen kann die verunfallte Person, wenn grobes Selbstverschulden vorliegt.
Unfallversicherung übernimmt Kosten
Wer im Wald stolpert und sich verletzt, erleidet einen Unfall. Die Unfallversicherung übernimmt im Rahmen des Gesetzes namentlich die Behandlungskosten und Unfalltaggelder. Selbstständig Erwerbstätige, die eine freiwillige Unfallversicherung abgeschlossen haben, erhalten die Leistungen gemäss ihrer Police.
Die Krankenkasse vergütet die Behandlungskosten dann, wenn die verunfallte Person nicht unfallversichert ist. Sie übernimmt dabei die Kosten für die gleichen Leistungen wie bei Krankheit. Die über die Krankenkasse unfallversicherte Person muss sich damit über den Selbstbehalt und die Franchise an den Kosten beteiligen.
Waldeigentümerin haftet bei mangelhaftem Unterhalt
Unfallversicherung und Krankenkasse übernehmen nicht sämtliche Kosten, die durch einen Unfall entstehen können. So können beispielsweise Mehrkosten entstehen, weil die verunfallte Person den Haushalt nicht mehr im gleichen Masse oder gar nicht mehr selbst führen kann, hier spricht man von einem Haushaltsschaden. Möglicherweise muss sie auch eine Anwältin beiziehen, was ebenfalls Kosten verursacht.
Die Waldeigentümerin muss diese Kosten ganz oder teilweise übernehmen, wenn sie als Werkeigentümerin haftet. Dafür muss die verunfallte Person zunächst nachweisen, dass der mangelhafte Unterhalt des Waldweges Ursache für den Unfall war. Der Waldweg muss für den bestimmungsgemässen Gebrauch, wozu Joggen gehört, eine genügende Sicherheit bieten. Nicht damit rechnen muss die Waldeigentümerin jedoch, dass eine Person während oder unmittelbar nach einem starken Unwetter oder bei sehr schlechten Sichtverhältnissen joggen geht. Passiert unter diesen Umständen ein Unfall, wird das Gericht dies mit einbeziehen und der geschädigten Person weniger oder gar keinen Schadenersatz zusprechen.
Joggen ausserhalb markierter Routen auf eigenes Risiko
Die Waldeigentümerin kann als Werkeigentümerin grundsätzlich nur bei Unfällen haften, die auf einem Waldweg passiert sind. Der übrige Wald ist kein «Werk». Wer also ausserhalb der markierten Routen joggt, stolpert und sich dabei verletzt, wird mit der Forderung nach Schadenersatz keinen Erfolg haben. Dasselbe gilt, wenn das Betreten des entsprechenden Weges durch eine gut erkennbare Signalisation verboten war.
Umgekehrt kann die Waldeigentümerin sich aber nicht mit dem Argument, es handle sich um einen Privatwald, von der Haftung befreien. Denn auch das Joggen in einem öffentlich zugänglichen Privatwald gilt als «bestimmungsgemässe Nutzung».
Aktualisiert am 30. November 2023