Gesundheit
Bezahlt die Krankenkasse die Behandlung der Legasthenie?
Bei Schulkindern übernimmt in der Regel die Gemeinde die Therapiekosten. Eine Therapie auf ärztliche Verordnung zahlt die Krankenkasse.
Das Behindertengleichstellungsgesetz verpflichtet die Gemeinden, ihr Bildungsangebot den spezifischen Bedürfnissen Behinderter anzupassen. Auf dieser Grundlage ist die Schulgemeinde grundsätzlich verpflichtet, sonderpädagogische Massnahmen wie etwa logopädische Therapien zur Verfügung zu stellen oder zu finanzieren.
Die obligatorische Krankenpflegeversicherung übernimmt die Kosten für die Leistungen, die der Diagnose oder Behandlung einer Krankheit und ihrer Folgen dienen. Ordnet die Ärztin eine Behandlung durch einen zugelassenen Logopäden an, übernimmt die Krankenkasse unter bestimmten Voraussetzungen die Therapiekosten.
Schulgemeinde für logopädisches Angebot verantwortlich
Die Schulgemeinde muss Kindern mit einer Behinderung wie etwa einer Lese-Rechtschreibschwäche ein angepasstes Grundschulangebot zur Verfügung stellen. Sie ist entsprechend verpflichtet, diese Kinder mit sonder- oder heilpädagogischen Massnahmen zu unterstützen. Die Schulgemeinde kann selbst Logopäden anstellen oder eine Kostengutsprache für private Therapiestunden erteilen.
Aufgepasst: Die für einen Nachteilsausgleich notwendige Abklärung übernimmt die Schulgemeinde in der Regel nicht. Die Krankenkasse übernimmt diese Kosten, sofern eine Ärztin die Abklärung angeordnet hat.
Kein Dauerrezept für logopädische Therapie
Steht an der Schule kein Logopäde zur Verfügung oder ist die Warteliste zu lang und übernimmt die Gemeinde keine Kosten für private Therapiestunden, übernimmt die Krankenkasse unter bestimmten Voraussetzungen die Kosten. Dasselbe gilt bei erwachsenen Personen mit einer Lese-Rechtschreibschwäche und einem Therapiebedarf.
Nachdem sie andere Probleme wie Hör- oder Sehschwierigkeiten ausgeschlossen hat, kann die Ärztin die Abklärung einer möglichen Legasthenie anordnen. Die Krankenkasse übernimmt «je ärztliche Anordnung die Kosten von höchstens zwölf Sitzungen der logopädischen Therapie». Der Logopäde muss dabei die erste Behandlung «innert acht Wochen seit der ärztlichen Anordnung» durchführen. Sind nach den zwölf Terminen weitere Termine notwendig, muss die Ärztin diese erneut anordnen.
Scheint eine Fortführung der Therapie nach 60 Stunden Behandlungssitzungen pro Jahr sinnvoll, muss die Ärztin der Vertrauensärztin der Krankenkasse «berichten und einen begründeten Vorschlag über die Fortsetzung der Therapie unterbreiten». Wenigstens einmal pro Jahr hat die Ärztin der Vertrauensärztin über den Verlauf und die weitere Indikation der Therapie zu berichten.
Aufgepasst: Wer unsicher ist, ob die Krankenkasse die Therapiekosten übernehmen wird, kann vorgängig eine Kostengutsprache einholen. (Siehe auch: «Darf die Krankenkasse auf die Kostengutsprache zurückkommen?»)