Wohnen

Brauche ich für die grosse Krippe auf dem Dach eine Baubewilligung?

Während die übliche Weihnachtsdeko bewilligungsfrei ist, kann es bei einer grossen Installation aus verschiedenen Gründen kompliziert werden.

Der Bundesgesetzgeber gibt vor, dass die Errichtung oder Änderung von «Bauten und Anlagen» bewilligungspflichtig sind. Bewegt sich eine temporäre Weihnachtsdekoration im Rahmen des Üblichen, ist sie bewilligungsfrei. Was allerdings «üblich» ist, kann von Gemeinde zu Gemeinde variieren. Problematisch kann eine Weihnachtsdekoration dann sein, wenn sie zu hell leuchtet oder wenn sie die Verkehrssicherheit beeinträchtigt.

Weihnachtsdeko kann bewilligungspflichtig sein

Als bewilligungspflichtige «Bauten und Anlagen» gelten gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung «künstlich geschaffene und auf Dauer angelegte Einrichtungen, die in fester Beziehung zum Erdboden stehen und geeignet sind, die Vorstellung über die Nutzungsordnung zu beeinflussen». Auch Fahrnisbauten gelten laut Bundesgericht als «auf Dauer angelegt», wenn sie «über nicht unerhebliche Zeiträume ortsfest verwendet werden».

Eine übliche Weihnachtsdekoration an Wohnhäusern ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht bewilligungspflichtig: Solche Dekorationen gehören «zur Weihnachtszeit zum kulturbedingten Erscheinungsbild von Gebäuden». Nun kann aber jeder Kanton und jede Gemeinde für sich entscheiden, was sie als «üblich» einordnet. Wer unsicher ist, ob seine Weihnachtsdeko noch als «üblich» durchgeht, sollte sich bei der in seiner Gemeinde zuständigen Behörde vorgängig nach einer möglichen Bewilligungspflicht erkundigen.

Weihnachtsbeleuchtung darf nicht zu hell sein

Blinkt eine Krippe in vielen Farben oder ist sie hell beleuchtet, dann kommt auch die Umweltschutzgesetzgebung in Spiel: Eine ungewöhnlich grosse und helle Weihnachtsdekoration kann als unzulässige Emission gelten. Das Bundesgericht erachtet die zunehmende Belastung durch Licht problematisch und sieht deswegen ein öffentliches Interesse darin, «auch die Beleuchtung privater Gebäude und Anlagen vorsorglich zu begrenzen.» Bei einer Lichtinstallation zur Weihnachtszeit ist die Akzeptanz grösser, so kann «ein grosszügigeres Regime und ein Abweichen vom Nachtruhefenster toleriert werden». Eine Einschränkung einer «extensiven» Weihnachtsbeleuchtung auf ein Zeitfenster vom Eindunkeln bis 22 Uhr ist gemäss Bundesgericht verhältnismässig.

Stört sich allerdings niemand an der Lichtinstallation, wird in der Praxis nichts passieren: Wie das Bundesgericht schreibt, ist es vom «Wohlwollen bzw. der Empfindlichkeit der Nachbarn» abhängig, ob die Behörden eine Weihnachtsbeleuchtung näher prüfen.

Krippe darf Verkehrssicherheit nicht gefährden

Schliesslich darf eine Weihnachtsdekoration die Verkehrssicherheit nicht gefährden: Liegt sie im Wahrnehmungsbereich der Fahrzeugführer und lenken diese so von der Strasse ab, ist sie nicht zulässig. (Siehe auch: «Darf ich Wahlplakate an der Fassade meiner Mietwohnung aufhängen?»)

Aktualisiert am 31. Oktober 2024