Behörden
Darf das Betreibungsamt meine Bücher pfänden?
Im Betreibungsverfahren kann das Betreibungsamt auch Bücher pfänden, sofern der Schuldner diese nicht zur Ausübung des Berufes oder zur religiösen Erbauung benötigt.
Hat die Gläubigerin ein Betreibungsbegehren eingereicht und später erfolgreich ein Fortsetzungsbegehren gestellt, vollzieht das Betreibungsamt die Betreibung unverzüglich. Es pfändet dabei zuerst das bewegliche Vermögen und von diesem zuerst die «entbehrlichen» Vermögensstücke. Dies können auch Bücher sein, sofern diese keine so genannten Kompetenzstücke und damit unpfändbar sind.
Betreibungsamt bestimmt, was «entbehrlich» ist
Das Gesetz schreibt die Reihenfolge der Pfändung zwar vor und bestimmt namentlich, dass das Betreibungsamt in erster Linie das bewegliche Vermögen pfänden muss und von diesen zunächst die «Gegenstände des täglichen Verkehrs». Weiter hat es zuerst die «entbehrlichen» Dinge zu pfänden. Allerdings entscheidet das Betreibungsamt zum einen, was entbehrlich ist, sofern es dabei nicht willkürlich vorgeht. Zum anderen kann es von der gesetzlich vorgesehenen Reihenfolge abweichen, soweit es die Verhältnisse rechtfertigen oder wenn Gläubigerin und Schuldner es gemeinsam verlangen. Im Übrigen soll das Betreibungsamt soweit möglich sowohl die Interessen des Schuldners wie auch jene der Gläubigerin berücksichtigen.
Bücher sind grundsätzlich pfändbar
Bestimmte Gegenstände gelten als Kompetenzstücke, welche das Betreibungsamt nicht pfänden darf. Bücher sind nicht generell unpfändbar, es gibt allerdings zwei Ausnahmen. Zum einen sind Bücher dann unpfändbar, wenn der Schuldner sie zur Ausübung seines Berufs benötigt. Unpfändbar sind auch «religiöse Erbauungsbücher» wie etwa die Bibel oder der Koran. Diese Bücher bleiben dem Schuldner zur freien Verfügung überlassen,
Aufgepasst: Gemäss Bundesgericht sind Kultusgegenstände wie religiöse Erbauungsbücher nur dann unpfändbar, wenn der Schuldner sie tatsächlich zur Ausübung seines Glaubens benötigt. Wer hingegen religiöse Bücher hortet, ohne einen tatsächlichen religiösen Bezug zu ihnen zu haben, wird die Pfändung dieser Werke akzeptieren müssen.
Aktualisiert am 11. Mai 2023