Gesundheit
Darf das Zufallsprinzip über den medizinischen Gutachter entscheiden?

In der IV gilt bei der Auswahl des medizinischen Gutachters das Zufallsprinzip. Namentlich bei Privatversicherungen ist dies jedoch nicht der Fall.
Im Sozialversicherungsrecht kann der Bundesrat die Vergabekriterien für Gutachten im Rahmen von medizinischen Abklärungen regeln. Er hat in der Invalidenversicherung das Zufallsprinzip verankert, nicht aber in der Unfallversicherung.
Im Privatversicherungsrecht gilt ein Gutachten ohnehin nur als Parteibehauptung und es gibt entsprechend auch keine gesetzliche Regelung der Vergabekriterien.
Zufallsprinzip soll neutrale Gutachten fördern
Für die Invalidenversicherung stellte das Bundesgericht fest, dass bei polydisziplinären Gutachten nur das Zufallsprinzip im Vergabeverfahren die Unbefangenheit der Gutachter garantiere. Der Bundesrat hat in der Folge das Zufallsprinzip in der Verordnung verankert. Seit dem 1. Januar 2022 gilt dieses Vergabeverfahren auch für bidisziplinäre Gutachten. Damit will der Bundesrat ausschliessen, dass namentlich menschliche Einflüsse die ergebnisneutrale Auftragsverteilung stören.
Bei der Unfallversicherung hingegen, so das Bundesgericht in einem Entscheid von 2012, sei unklar, ob es das Korrektiv des Zufallsprinzips im Vergabeverfahren brauche.
Keine Regelung der Vergabekriterien im Privatversicherungsrecht
Im Privatversicherungsrecht gibt es keine gesetzliche Regelung der Vergabekriterien für medizinische Gutachten. So kann beispielsweise eine private Krankentaggeldversicherung frei entscheiden, ob und wen sie als Gutachter beizieht. Laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist denn auch ein von einer privaten Versicherung in Auftrag gegebenes Gutachten nur als – nicht zwingend objektive - Parteibehauptung und nicht als Beweismittel zu betrachten. Den Vergabekriterien für die Auswahl des Gutachters kommt so eine kleinere Bedeutung zu als im Sozialversicherungsrecht. Denn die Gegenpartei kann diese Parteibehauptung auch noch vor Gericht widerlegen, sofern sie sie «substantiiert» bestreitet.
Aktualisiert am 13. Februar 2025