Arbeiten

Darf der Chef meine privaten Social Media Beiträge kontrollieren?

Wer während der Arbeitszeit auf Social Media privat tätig ist, muss unter bestimmten Voraussetzungen akzeptieren, dass die Arbeitgeberin die Beiträge kontrolliert. Was ein Arbeitnehmer jedoch in seiner Freizeit postet, ist grundsätzlich ihm überlassen.

Während der Arbeitszeit ist ein Arbeitnehmer verpflichtet, zu arbeiten und darf nur ausnahmsweise und im beschränkten Umfang private Angelegenheiten erledigen. Ein vollständiges Social Media Verbot verstösst jedoch in der Regel gegen die Persönlichkeitsrechte der Arbeitnehmers, zudem darf die Arbeitgeberin das Verhalten am Arbeitsplatz grundsätzlich nicht systematisch kontrollieren. In der Freizeit hingegen hat der Arbeitnehmer das Recht, private Beiträge zu posten. Aber auch hier gilt, dass er die arbeitsrechtliche Treuepflicht einhalten und die Zusammenarbeit im Betrieb nicht beeinträchtigen darf.

Arbeitgeberin entscheidet über Geschäftscomputer oder -handy

Stellt die Arbeitgeberin Geräte zur Verfügung, kann sie in einem Nutzungsreglement regeln, ob und wie die private Verwendung von Geschäftscomputer oder -handy erlaubt ist. Allerdings berechtigt das Nutzungsreglement allein den Chef noch nicht dazu, das persönliche Surfverhalten seiner Arbeitnehmer aufzuzeichnen und zu kontrollieren. Er ist verpflichtet, seine Angestellten über das Nutzungsreglement und seinen Inhalt informieren. Das Datenschutzgesetz hält zusätzlich fest, dass Personendaten «nur zu einem bestimmten und für die betroffene Person erkennbaren Zweck beschafft werden» dürfen.

Kontrollieren darf die Arbeitgeberin aufgrund des Arbeitsgesetzes grundsätzlich nur, wenn sie einen begründeten Verdacht hat, dass ein Arbeitnehmer die geschäftliche Infrastruktur für private Zwecke missbraucht. Das ist etwa dann der Fall, wenn die Leistung nicht mehr stimmt und der Arbeitnehmer während der Arbeitszeit ganz offensichtlich sehr häufig privat in den Social Media unterwegs ist.

Aufgepasst: Das Obligationenrecht wie auch das Arbeitsgesetz sind nicht auf jedes Arbeitsverhältnis anwendbar. Namentlich können für öffentlich-rechtliche Arbeitsverträge andere Vorschriften gelten. Eine heimliche Beschaffung von Personendaten ist aber aus datenschutzrechtlichen Gründen in keinem Fall zulässig.

Handyverbot am Arbeitsplatz möglich

Ein Arbeitnehmer darf auch über sein privates Handy während der Arbeitszeit nur ausnahmsweise und im beschränkten Umfang private Social Media Posts verfassen. Die Arbeitgeberin hat ihren Angestellten gegenüber ein Weisungsrecht und kann gar verlangen, dass diese ihre privaten Handys während der Arbeitszeit ganz abstellen. Hingegen darf die Arbeitgeberin die Nutzung des privaten Handys während der Pausen grundsätzlich nicht verbieten. Nur ausnahmsweise, etwa aus Sicherheitsgründen, ist jedoch auch ein totales Verbot möglich. Ist die Arbeitgeberin aufgrund externer Compliance- oder Sicherheitsvorschriften an weitergehende Einschränkungen gebunden, gelten diese. (Siehe auch: «Darf ich den Arbeitsplatz in der Pause verlassen, um joggen zu gehen?»)

Postings in der Freizeit erlaubt

Was ein Arbeitnehmer in seiner Freizeit tut, gehört zu seiner Privatsphäre und geht die Arbeitgeberin grundsätzlich nichts an. Allerdings: Bei Beiträgen über die Arbeitgeberin oder den Chef sollte sich ein Arbeitnehmer bewusst sein, dass diese kaum je ganz privat sind. Wann jemand mit seinen Postings in den Social Media den «privaten» Rahmen verlassen, ist von Fall zu Fall zu entscheiden. Öffentlich sind auf jeden Fall Beiträge in allgemein zugänglichen Gruppen. Als «öffentlich» sind auch Beiträge in Gruppen zu betrachten, die zwar geschlossen sind, aber eine Vielzahl von Mitgliedern haben (siehe auch: «Darf ich auf Facebook Politikerinnen beschimpfen?»).

Zwar gilt auch in den Social Media die verfassungsrechtliche Meinungsäusserungsfreiheit. Die arbeitsrechtliche Treuepflicht schränkt dieses Recht aber ein. Lästert ein Arbeitnehmer zum Beispiel in den sozialen Medien über seinen Chef oder seine Arbeitgeberin auf eine grobe oder beleidigende Art, dürfte ein Gericht eine deswegen erfolgte Kündigung schützen. Denn damit stört der Arbeitnehmer möglicherweise die Zusammenarbeit im Betrieb. (Siehe auch: «Darf sich ein Polizist via Diensthandy sexistisch äussern?»)

Aktualisiert am 31. August 2023