Konsum & Internet
Darf der Kindergarten Smartwatches verbieten?
Der Kindergarten darf Smartwatches während der Unterrichtszeit grundsätzlich verbieten. Konfiszieren dürfen Lehrpersonen private Geräte aber nur sehr eingeschränkt. Ein generelles Internetverbot während dem Grundschulunterricht widerspricht dem Bildungsauftrag der Kantone.
Die Bildungshoheit liegt bei den Kantonen. Im Rahmen der verfassungsrechtlichen Vorgaben können sie so den Grundschulunterricht organisieren und namentlich auch den Gebrauch von elektronischen Geräten während der Unterrichtszeit regulieren. Dies entweder direkt durch eine kantonale Rechtsgrundlage oder indirekt, indem sie die Kompetenz an die Gemeinden oder an die Schulen delegieren. Hingegen müssen die Kantone im Rahmen der obligatorischen Grundschule die Medienkompetenz fördern.
Kantone können Handyverbot erlassen
Kantonale Gesetze und Verordnungen zur Volksschule können regeln, wie und ob die Schüler private internetfähige Geräte während der Unterrichtszeit nutzen dürfen. Teilweise verbieten Kantone den Gebrauch privater elektronischer Geräte auf dem Schulgelände generell, so etwa die Waadt. Unklar ist, ob ein Gericht diese weit gehende Regelung stützen würde.
Die Kantone können diese Regelung auch den Gemeinden und Schulen überlassen, welche in ihren Hausordnungen den Umgang mit elektronischen Geräten auf dem Schulgelände festlegen können. Zahlreiche Hausordnungen von Kindergärten und Schulen bestimmen denn auch, dass Smartwatches und andere internetfähige Geräte während der Unterrichts- und Betreuungszeit ausgeschaltet und verstaut sein müssen. Bei anderen sind private internetfähige Geräte ausdrücklich erlaubt, sofern die Lehrpersonen diese in den Unterricht integrieren.
Lehrpersonen dürfen Handys nicht einziehen
Schicken Sie Ihr Kind mit Smartwatch in den Kindergarten, obwohl die kantonalen Vorgaben oder die Hausordnung dies verbieten, kann die Lehrperson Ihrem Kind die Smartwatch während des Unterrichts abnehmen. Dasselbe gilt, wenn private Smartwatches zwar grundsätzlich erlaubt sind, Ihr Kind aber damit den Unterricht stört. Spätestens nach Ende des Unterrichts muss die Lehrperson Ihrem Kind oder Ihnen die Smartwatch wieder zurückgeben. Zwar sehen teilweise kantonale Rechtsgrundlagen oder Hausordnungen vor, dass die Lehrpersonen die elektronischen Geräte für eine längere Zeit konfiszieren dürfen. Diese Regelungen hätten aber vermutlich vor Gericht keinen Bestand, da sie sehr stark in die Persönlichkeits- und Eigentumsrechte eingreifen.
Ebenfalls nicht erlaubt ist, dass eine Lehrperson die Inhalte oder Kontakte der Smartwatch durchsucht.
Grundschule muss Medienkompetenz fördern
Ein an sich zulässiges Handyverbot an Schulen darf aber nicht in ein eigentliches Internetverbot münden: Die Schweizer Lehrpläne – in der Deutschschweiz der Lehrplan 21, in der Romandie und im Tessin der Plan d’études romand – verankern das Ziel, die Medienkompetenz zu fördern. Dafür sind – nicht zwingend bereits im Kindergarten – internetfähige Geräte notwendig. Die Schule muss also eine entsprechende Infrastruktur zur Verfügung stellen, auch wenn sie private Geräte verbietet. (Siehe auch: «Darf ich meiner Tochter verbieten, das Internet zu nutzen?»)