Gesundheit
Darf der Kindergarten vorschreiben, was ich zum Znüni mitgebe?
Grundsätzlich entscheiden die Eltern, was ihr Kind isst. Der Kindergarten kann Empfehlungen abgeben, aber nur im begründeten Einzelfall Lebensmittel konfiszieren.
Die Ernährung ist grundsätzlich Sache der sorgeberechtigten Eltern oder anderer Erziehungsberechtigten, jedenfalls solange der Speiseplan das Kindeswohl nicht gefährdet. Die gesunde Ernährung ist jedoch Teil des Lehrplanes und der Kindergarten darf den Eltern empfehlen, welche Lebensmittel für eine Zwischenverpflegung geeignet sind. Entsorgen dürfen die Lehrpersonen eine unerwünschte Zwischenverpflegung hingegen nur ausnahmsweise.
Eltern entscheiden über Znüni
Was Sie Ihrem Kind in die Znünibox packen, ist Ihnen überlassen, solange Sie damit die Gesundheit Ihres Kindes nicht so gefährden, dass Sie das Kindeswohl verletzen. Die Wahl der Ernährung ist Teil der verfassungsrechtlich geschützten persönlichen Freiheit. Möchten die Kantone die Art der Zwischenverpflegung vorschreiben, müssten sie dies in einem Gesetz verankern und dabei die Verhältnismässigkeit beachten: Ein zu starker Eingriff in die persönliche Freiheit, etwa durch detaillierte Ernährungsvorschriften, wäre verfassungswidrig.
Ernährung ist Teil des Lehrplanes
Die gesunde Ernährung ist aber nicht nur Sache der Eltern, sondern auch Teil des «Lehrplans 21» beziehungsweise des «Plan d’études romand». Gemäss beiden Lehrplänen vermitteln Lehrpersonen Kompetenzen rund um die Ernährung allgemein und die ausgewogene Ernährung im Besonderen. Namentlich auf dieser Basis können Lehrpersonen den Eltern Vorschläge machen, welche Lebensmittel als Znüni für ihre Kinder geeignet sind und dies auch im Kindergartenunterricht thematisieren.
Lehrpersonen dürfen unerwünschtes Znüni nicht entsorgen
Auch wenn Lehrpersonen teilweise resolut gegen den unerwünschten Inhalt von Znüniboxen vorgehen: Wenn sie bereits nicht vorgeben dürfen, was Ihr Kind zwischendurch isst, dürfen sie noch viel weniger ein unpassendes Znüni entsorgen. Einzige denkbare Ausnahme: Ein anderes Kind im Kindergarten reagiert stark allergisch auf einen bestimmten Stoff und nur eine Entsorgung dieses Lebensmittels kann die Sicherheit dieses Kindes gewährleisten.