Gesundheit

Darf die Ärztin meine Krankengeschichte in den Social Media posten?

Eine Krankengeschichte ist datenschutzrechtlich heikel, weswegen der Patient in ihre Veröffentlichung einwilligen muss. «Öffentlich» kann dabei auch ein Austausch unter Fachpersonen sein. Hält sich die Ärztin nicht an den Datenschutz, droht ihr auf Antrag eine Busse oder gar eine Freiheitsstrafe.

Bei einer Krankengeschichte handelt es sich um besonders schützenswerte Personendaten. Lässt die Krankengeschichte Rückschlüsse auf die Identität zu des Patienten zu, ist für die Veröffentlichung auf einer Social Media Plattform eine Persönlichkeitsverletzung. Diese ist widerrechtlich. Willigt der Patient ein, ist die Publikation grundsätzlich zulässig, die Einwilligung muss aber ausdrücklich erfolgen.

Auch ein Austausch unter Fachleuten kann datenschutzrechtlich als «öffentlich» gelten. Mit der unrechtmässigen Veröffentlichung von Patientendaten riskiert die Ärztin eine strafrechtliche Verurteilung.

Keine identifizierbaren Patienten auf Social Media

Ist ein Patient durch die Beschreibung oder gar durch Bilder erkennbar, darf die Ärztin ohne dessen ausdrückliche Einwilligung die Krankheitsgeschichte aus persönlichkeits- und datenschutzrechtlichen Gründen nicht via Social Media öffentlich zugänglich machen. So darf die Ärztin beispielsweise den Namen des Patienten nicht erwähnen, bereits die Verwendung der korrekten Initialen kann heikel sein. In keinem Fall übrigens darf die Ärztin ohne die ausdrückliche Einwilligung des Patienten dessen Röntgenbilder veröffentlichen: Anders als die Krankenakte gehören die Röntgenbilder dem Patienten.

Bereits Austausch unter Fachleuten kann «öffentlich» sein

Die Ärztin kann die Krankheitsgeschichte ihres Patienten mit Fachkolleginnen besprechen und darf dabei grundsätzlich auch die Social Media nutzen. Sie bleibt allerdings dafür verantwortlich, dass dieser Austausch privat bleibt und nur berechtigte Personen Zugriff auf die Daten des Patienten haben. Wann eine Diskussion in den Social Media den privaten Rahmen verlässt, ist von Fall zu Fall zu entscheiden. In der Regel gilt beim fachlichen Austausch unter Ärztinnen nur das unmittelbare Behandlungsteam als privat. Öffentlich sind auf jeden Fall Beiträge in allgemein zugänglichen Gruppen. Als «öffentlich» sind auch Beiträge in Gruppen zu betrachten, die zwar geschlossen sind, aber eine Vielzahl von Mitgliedern haben.

Auch wenn die Gruppe der Zugangsberechtigten klein ist, muss die Ärztin dennoch vorsichtig sein. Sie muss insbesondere für die Datensicherheit sorgen und gewährleisten, dass sich nicht Unbefugte Zugriff auf die Krankengeschichte verschaffen können.

Auch in den Social Media gilt das Ärztegeheimnis

Die Verbreitung einer identifizierenden Krankengeschichte in den Social Media ohne die Einwilligung des Patienten ist strafbar. Die Ärztin verletzt mit der unzulässigen Veröffentlichung das Berufsgeheimnis. Dies ist ein Antragsdelikt und mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe sanktioniert.

Wer nicht dem Ärztegeheimnis untersteht, aber gleichwohl besonders schützenswerte Daten im beruflichen Kontext unbefugt bekannt gibt, verletzt seine berufliche Schweigepflicht. Hier droht, ebenfalls nur auf Antrag, eine Busse.

Aktualisiert am 14. September 2023