Familie
Darf die Försterin das Baumhaus meiner Kinder abbauen?
Ein spontan errichtetes und leicht abbaubares Baumhaus darf die Försterin grundsätzlich nicht eigenmächtig zerstören. Haben die Kinder aber ein solides Haus hoch oben in den Ästen gebaut, ist dies nicht ohne weiteres erlaubt.
Ist ein Baumhaus im Wald nicht baubewilligungspflichtig, ist es grundsätzlich legal und die Försterin darf es nicht abbauen. Eine dauerhafte Konstruktion eines Baumhauses hingegen ist problematisch und die Waldeigentümerin kann den Abbau verlangen und diesen den Errichtern des Baumhauses in Rechnung stellen.
Temporäres Baumhaus ist meist legal
Eine nicht auf Dauer angelegte Konstruktion einer Hütte ist rechtlich als Fahrnisbaute zu qualifizieren. Diese ist nicht baubewilligungspflichtig. Haben die Kinder das Material für die Hütte rechtmässig besorgt und nicht beispielsweise im Wald ohne Erlaubnis Bäume dafür gefällt, steht das Baumhaus im Eigentum der Kinder. Geht von der Hütte zudem keine unmittelbare Gefahr aus, darf die Försterin sie nicht eigenmächtig zerstören. Stellt sie den Abbau in Rechnung, müssen die Erbauer diese nicht bezahlen.
Dauerhaftes Baumhaus im Wald problematisch
Ist das Baumhaus im Wald ein längeres Projekt und auf Dauer angelegt, so müssen die Kinder die Waldeigentümerin zuerst um Erlaubnis fragen. Haben die Kinder die Erlaubnis, heisst das aber noch nicht, dass sie mit dem Bau beginnen dürfen. Denn ein auf Dauer angelegtes Baumhaus in einer nicht bebaubaren Reservezone braucht gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine Baubewilligung. Denn ein Baumhaus dient der Freizeit und nicht der Landwirtschaft, weswegen die Behörde hier keine Ausnahme von der Bewilligungspflicht machen kann. (Siehe auch: «Wir wohnen am Waldrand und möchten anbauen. Was müssen wir beachten?»)
Aktualisiert am 11. April 2024