Behörden

Darf die Post Briefe öffnen?

Wer Postdienstleistungen erbringt, ist ans Postgeheimnis gebunden und darf ohne gesetzliche Ermächtigung keine Briefe öffnen.

Die Post und jede andere Organisation, die Postdienste erbringt, ist an das Postgeheimnis gebunden. Wer als Arbeitnehmer oder als Hilfsperson eine verschlossene Sendung öffnet oder ihrem Inhalt nachforscht, riskiert eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe. (Siehe aber: «Darf die Post für Sendungen aus dem Ausland Gebühren verlangen?»)

Auch Postagenturen müssen Postgeheimnis beachten

An das Postgeheimnis müssen sich alle Personen halten, welche Postdienste erbringen. Namentlich gilt das Postgeheimnis auch für Angestellte einer Postagentur. Ist also etwa ein Lebensmittelladen gleichzeitig eine Postagentur, gilt das Postgeheimnis auch für die Verkäuferin.

Postgeheimnis gilt auch bei ePost

Das Postgeheimnis gilt unabhängig von der Form des Kommunikationskanals. Die Post, beziehungsweise ihre Arbeitnehmer oder ihre Hilfspersonen, darf deswegen auch die Inhalte einer über ePost versendeten Nachricht nicht lesen. Funktioniert das maschinelle Einscannen nicht, müssen die zuständigen Personen zwar die Sendung öffnen, sind aber auch hier wieder an das Postgeheimnis gebunden und dürfen die Informationen nicht weitergeben.