Behörden
Darf die Schulleitung ein Theaterstück zensieren?

Eine öffentliche Schule muss neutral sein und darf nur ausnahmsweise zensieren. Privatschulen sind hier weniger stark reguliert.
Öffentliche Schulen nehmen staatliche Aufgaben wahr und müssen sich an die verfassungsrechtlich garantierten Grundrechte halten. Sie dürfen niemanden diskriminieren und müssen die Glaubens- und Gewissensfreiheit beachten. Ebenso haben sie die Meinungsäusserungsfreiheit und damit das Zensurverbot zu respektieren und sie müssen die Kunstfreiheit gewährleisten.
Privatschulen hingegen müssen sich grundsätzlich nur indirekt an Grundrechte halten, indem ein Gericht eine auch für Private geltende Rechtsnorm grundrechtskonform auslegen muss. Bietet die Privatschule jedoch Grundschulunterricht an, sind auch sie direkt an die Grundrechte gebunden.
Öffentliche Schulen müssen neutral sein
Die Bundesverfassung verbietet die Zensur. Als Zensur gilt jede behördliche und in der Regel vorgängige Kontrolle des Inhalts einer Meinungsäusserung. Eine öffentliche Schule nimmt eine staatliche Aufgabe wahr und ist so an das Zensurverbot gebunden.
Namentlich darf die Schulleitung einer öffentlichen Schule kein Stück verbieten, weil sie es aus religiösen oder politischen Gründen missbilligt. Denn öffentliche Schulen müssen neutral sein, insbesondere um den Auszubildenden eine freie Meinungsbildung zu ermöglichen. Zum einen gilt das für die religiöse Neutralität, wie das Bundesgericht bereits 1990 entschieden hat. Zum anderen müssen öffentliche Schulen in der Regel auch politisch neutral sein, dies aufgrund von kantonalen Vorschriften.
Wie jedes Grundrecht gilt auch das Zensurverbot nicht absolut. So hat die Schule beispielsweise die Verantwortung dafür, für einen reibungslosen Schulbetrieb zu sorgen. Hat sie also einen konkreten Grund zur Annahme, dass ein Stück den Schulbetrieb massiv stören könnte, ist je nach konkreter Situation eine Zensur eines Theaterstückes zulässig. Gar verpflichtet zum Eingreifen ist sie, wenn sie von strafbaren Passagen im Drehbuch Kenntnis hat.
Keine Neutralitätspflicht privater Schulen
Private Schulen sind grundsätzlich weder zu einer religiösen noch zu einer politischen Neutralität verpflichtet. Sie können deswegen auch vorgeben, was die Auszubildenden auf der Schulbühne vortragen dürfen und was nicht.
Nicht ganz so frei sind Schulen in ihrem Grundschulangebot. Die Privatschule nimmt eine staatliche Aufgabe wahr und ist entsprechend an die Grundrechte gebunden. Denn der Grundschulunterricht ist gemäss Bundesverfassung obligatorisch und steht unter staatlicher Leitung oder Aufsicht. Eine Privatschule, die Grundschulunterricht anbietet, benötigt deswegen eine kantonale Bewilligung. Der Kanton kann die Bewilligung verweigern, wenn die Schule die freie Meinungsbildung der Auszubildenden so stark einschränkt, dass der ausreichende Grundschulunterricht nicht mehr gewährleistet ist.
Aktualisiert am 13. März 2025