Behörden

Darf die Schulleitung ein Theaterstück zensieren?

Ja, sofern sie dabei namentlich die Neutralitätspflicht und die Meinungsäusserungsfreiheit nicht verletzt.

Öffentliche Schulen haben weitgehende Neutralitätspflichten. Zudem sind sowohl die Meinungsäusserungsfreiheit wie auch die Kunstfreiheit verfassungsrechtlich garantierte Grundrechte. Wer staatliche Aufgaben wahrnimmt, also beispielsweise eine öffentliche Schule, ist an diese Grundrechte gebunden. Privatschulen hingegen müssen sich grundsätzlich nur indirekt an Grundrechte halten, indem ein Gericht eine auch für Private geltende Rechtsnorm grundrechtskonform auslegen muss.

Neutralitätspflicht öffentlicher Schulen

Die Bundesverfassung hält kurz und knapp fest: «Zensur ist verboten.» Als Zensur gilt jede behördliche und in der Regel vorgängige Kontrolle des Inhalts einer Meinungsäusserung. Eine öffentliche Schule nimmt eine staatliche Aufgabe wahr und ist so an das Zensurverbot gebunden.

Namentlich darf die Schulleitung einer öffentlichen Schule kein Stück verbieten, weil sie es aus religiösen oder politischen Gründen missbilligt. Denn öffentliche Schulen müssen neutral sein, insbesondere um den Auszubildenden eine freie Meinungsbildung zu ermöglichen. Zum einen gilt das für die religiöse Neutralität, wie das Bundesgericht bereits 1990 entschieden hat. Zum anderen müssen öffentliche Schulen in der Regel auch politisch neutral sein, dies aufgrund von kantonalen Vorschriften.

Wie jedes Grundrecht gilt auch das Zensurverbot nicht absolut. So hat die Schule beispielsweise die Verantwortung dafür, für einen reibungslosen Schulbetrieb zu sorgen. Hat sie also einen konkreten Grund zur Annahme, dass ein Stück den Schulbetrieb massiv stören könnte, ist je nach konkreter Situation eine Zensur eines Theaterstückes zulässig. Gar verpflichtet zum Eingreifen ist sie, wenn sie von strafbaren Passagen im Drehbuch Kenntnis hat.

Keine Neutralitätspflicht privater Schulen

Private Schulen sind grundsätzlich weder zu einer religiösen noch zu einer politischen Neutralität verpflichtet. Sie können deswegen auch vorgeben, was die Auszubildenden auf der Schulbühne vortragen dürfen und was nicht.

Im Bereich der Grundschule gibt es hier aber einen wichtigen Vorbehalt. Denn die Bundesverfassung schreibt vor, dass der Grundschulunterricht obligatorisch ist und staatlicher Leitung oder Aufsicht untersteht. Eine Privatschule, die Grundschulunterricht anbietet, benötigt deswegen eine kantonale Bewilligung. Der Kanton kann die Bewilligung verweigern, wenn die Schule die freie Meinungsbildung der Auszubildenden so stark einschränkt, dass der ausreichende Grundschulunterricht nicht mehr gewährleistet ist.