Wohnen

Darf die Vermieterin den altersgerechten Umbau der Wohnung verbieten?

Auch wenn der Mieter die Wohnung aus Altersgründen umbauen will, muss die Vermieterin damit einverstanden sein. Hat sie ihre Zustimmung gegeben, muss der Mieter die Umbaukosten gleichwohl selbst übernehmen, wobei sich allenfalls die Invalidenversicherung beteiligt.

Unabhängig von dem Beweggrund darf der Mieter die Wohnung nur baulich verändern, wenn die Vermieterin schriftlich zugestimmt hat. Vor Erreichen des Pensionsalters hat der Mieter möglicherweise Anspruch auf eine Finanzierung des Umbaus durch die Invalidenversicherung (IV).

Vermieterin muss Umbau schriftlich zustimmen

Möchte der Mieter umbauen, benötigt er dazu die schriftliche Zustimmung der Vermieterin. Renoviert er ohne dieses Einverständnis, kann die Vermieterin die Wiederherstellung des früheren Zustandes verlangen. Liegt die Zustimmung vor, darf die Vermieterin die Wiederherstellung nur dann verlangen, wenn sie das so mit dem Mieter schriftlich vereinbart hat. Ist dies nicht der Fall, kann der Mieter bei seinem Auszug von der Vermieterin eine Entschädigung verlangen, sofern der Umbau zu einem erheblichen Mehrwert geführt hat.

Für Umbaukosten ist der Mieter verantwortlich

Ist die Vermieterin mit dem Umbau einverstanden, muss ihn der Mieter grundsätzlich selbst finanzieren. Hat der Mieter das AHV-Alter noch nicht erreicht, beteiligt sich möglicherweise die Invalidenversicherung an den Kosten. Vorbedingung dafür ist, dass das Mietverhältnis dauerhaft und stabil ist. Ist dies der Fall, lässt die IV den gewünschten Umbau durch eine unabhängige Fachstelle prüfen. Sie kann invaliditätsbedingte bauliche Änderungen wie etwa die Verbreiterung von Wohnungstüren oder die Anbringung von Haltestangen sowie die Beseitigung oder Änderung von baulichen Hindernissen namentlich in und um den Wohnbereich finanzieren. Die Finanzierung des Rückbaus einer Mietwohnung übernimmt die IV nur, wenn sie dies vorgängig schriftlich mit der Vermieterin vereinbart hat.

Wer erst nach Erreichen des ordentlichen Pensionsalters einen behinderten- beziehungsweise altersgerechten Umbau benötigt, hat keinen Finanzierungsanspruch gegenüber der IV. Hingegen besteht allenfalls ein Anspruch auf erhöhte Ergänzungsleistungen, sollte ein Umzug in eine teurere, rollstuhlgängige Wohnung nötig sein.

Aktualisiert am 27. April 2023