Wohnen
Darf die Vermieterin den Mietzins an die Teuerung anpassen?
Steigt der Landesindex der Konsumentenpreise, darf die Vermieterin den Mietzins erhöhen. Nur bei einem indexierten Mietzins darf sie dem Mieter jedoch die ganze Teuerung überwälzen.
Will die Vermieterin den Mietzins erhöhen, kann sie dies auf den nächstmöglichen Kündigungstermin tun, sie muss die Erhöhung spätestens zehn Tage vor Beginn der Kündigungsfrist auf einem amtlichen Formular ankündigen. Die Vermieterin muss die Erhöhung begründen, auch die Teuerung kann ein zulässiger Grund sein. In aller Regel kann die Vermieterin dem Mieter nicht die ganze Teuerung weitergeben, anders ist dies jedoch beim indexierten Mietzins. (Siehe auch: «Checkliste Mietzinserhöhungen»)
Vermieterin darf Mietzins wegen Teuerung erhöhen
Die Teuerung lässt sich am Landesindex der Konsumentenpreise ablesen, der die durchschnittliche Preisentwicklung der von privaten Haushalten benötigten Waren und Dienstleistungen misst. Ist die Teuerung seit Beginn des Mietverhältnisses oder seit der allfälligen letzten Mietzinserhöhung gestiegen, darf die Vermieterin bis zu 40% der Teuerung dem Mieter überbinden.
Für indexierten Mietzins gelten Spezialregeln
Auch für den indexierten Mietzins ist der Landesindex der Konsumentenpreise massgeblich. Ein indexierter Mietzins ist möglich, wenn die Vermieterin den Mietvertrag mit dem Mieter für mindestens fünf Jahre abschliesst. Die Vermieterin muss die Mietzinserhöhung innert einer Frist von 30 Tagen auf Monatsende ankündigen.
Beim indexierten Mietzins darf die Vermieterin zwar die ganze Teuerung überwälzen, sofern dies im Mietvertrag so festgehalten ist. Sie darf aber die Miete während der Indexdauer nicht zusätzlich erhöhen, indem sie mit der allgemeinen Kostensteigerung oder mit dem gestiegenen Referenzzinssatz argumentiert. Will sie die Miete aufgrund des gestiegenen Referenzzinssatzes erhöhen, muss sie dies unter Einhaltung der vereinbarten Kündigungsfrist auf das Ende der Indexdauer tun. Dies gilt laut einem jüngst ergangenen Urteil des Bundesgerichts auch im umgekehrten Fall für den Mieter, der bei einem gesunkenen Referenzzinssatz eine Reduktion der Miete verlangt.