Wohnen

Darf die Vermieterin Fotos meiner Wohnung posten, um sie zu vermieten?

Fotos einer eingerichteten Wohnung darf die Vermieterin ohne Einwilligung des Mieters weder machen noch veröffentlichen. Grundsätzlich unproblematisch sind gepostete Bilder der leeren Wohnung oder Aussenaufnahmen.

Die Wohnung ist Teil der verfassungsmässig geschützten Privatsphäre. Da es keine gesetzliche Grundlage für die Veröffentlichung von Bildern einer eingerichteten Wohnung gibt, darf die Vermieterin ohne die Einwilligung des Mieters keine entsprechenden Bilder im Internet posten. Bilder einer leeren Wohnung oder Aussenaufnahmen greifen jedoch grundsätzlich nicht in die Privatsphäre ein und sind in der Regel unproblematisch.

Eingerichtete Wohnung ist Teil der Privatsphäre

Im gekündigten Mietverhältnis muss es der Mieter der Vermieterin und allfälligen Nachmietern zwar gestatten, die Wohnung zu besichtigen. Darüber hinaus darf aber die Vermieterin ohne die Einwilligung des Mieters nicht in dessen Privatsphäre eingreifen. Mit der Aufnahme und Veröffentlichung von Bildern der eingerichteten Wohnung ohne die Einwilligung des Mieters verletzt die Vermieterin dessen Persönlichkeit widerrechtlich.

Bilder der leeren Wohnung unproblematisch

Hat die Vermieterin bereits vor dem Einzug des aktuellen Mieters Aufnahmen der leeren Wohnung gemacht, darf sie diese veröffentlichen. Dies unter anderem deswegen, weil darauf keine persönlichen Gegenstände des Mieters zu sehen sind.

Vermieterin darf Aussenansicht posten

Unproblematisch ist auch die Veröffentlichung von Bildern der Aussenansicht der Wohnung, da diese die Privatsphäre in aller Regel nicht betreffen. Hingegen darf die Vermieterin nicht zusätzlich den Namen und die Telefonnummer des Mieters veröffentlichen: Dies darf sie wiederum nur dann, wenn der Mieter ausdrücklich einwilligt.

Aktualisiert am 27. Oktober 2022