Wohnen

Darf die Vermieterin ihre Mieter nach dem Zufallsprinzip auswählen?

Die Vermieterin darf ihre Mieter nach dem Zufallsprinzip auswählen. Für subventionierte Wohnungen gibt es jedoch in der Regel detailliertere Vorgaben.

Im Mietrecht gilt eine weitgehende Vertragsfreiheit. Die Vermieterin darf grundsätzlich die Kriterien, wonach sie ihre Mieter aussucht, selbst bestimmen. Umso mehr erlaubt ist es, dass sie ihre Mieter nach dem Zufallsprinzip aussucht. Gemeinwesen und Genossenschaften, welche subventionierte Wohnungen vermieten, müssen sich an die anwendbaren gesetzlichen und statutarischen Vorgaben halten.

Vertragsfreiheit im Mietrecht

Die Vermieterin kann ihre Mieter frei auswählen. (Siehe aber: «Kündigung Mietwohnung – Nachmieter») Sie darf sogar Mietinteressenten gezielt ausschliessen, sofern sie damit nicht gegen die Diskriminierungsstrafnorm verstösst. In jedem Fall erlaubt ist es, dass die Vermieterin nach dem Zufallsprinzip entscheidet, wer ihre Wohnung mietet.

Gemeinnütziger Wohnraum ist stärker reguliert

Bei subventionierten Wohnungen können Bund, Kanton und allenfalls die Wohnbaugenossenschaft Kriterien festlegen, welche potentielle Mieter erfüllen müssen.

So fördert der Bund mit dem Wohnraumförderungsgesetz «Wohnraum für Haushalte mit geringem Einkommen», wobei insbesondere «die Interessen von Familien, allein erziehenden Personen, Menschen mit Behinderungen, bedürftigen älteren Menschen und Personen in Ausbildung berücksichtigt werden» sollen. In der Ausführungsverordnung legt der Bundesrat fest, welche Einkommens- und Vermögensgrenzen für Mieter von geförderten Wohnungen gelten. Weiter bestimmt der Bundesrat eine «Mindestbelegung» und hält fest, dass die Vergünstigungen nur für Wohnungen gelten, «die höchstens zwei Zimmer mehr als Bewohnerinnen und Bewohner aufweisen».

Kantone können eigene Gesetze zur Wohnraumförderung erlassen, die ihrerseits Vergabekriterien für die entsprechend geförderten Wohnungen enthalten. Auch bei gemeinnützigen Wohnungen legen die Statuten jedoch regelmässig fest, dass der Vorstand oder eine andere zuständige Stelle die Aufnahme eines neuen Mieters ohne Begründung verweigern darf.

Auch eine Vermieterin einer subventionierten Wohnung darf, sofern sie die gesetzlichen und statutarischen Vergabekriterien einhält, ihre Mieter grundsätzlich nach irgendeinem Verfahren und damit auch nach dem Zufallsprinzip auswählen. (Siehe auch: «Subventioniertes Haus: Darf die Stadt mir nach 30 Jahren kündigen?»)

Aktualisiert am 17. Oktober 2024