Wohnen
Darf die Vermieterin mir als Single höhere Nebenkosten berechnen?
Die Vermieterin muss die Nebenkosten sachgerecht verteilen. Wo eine direkte, verbrauchsabhängige Zuordnung nicht möglich ist, muss sie einen nachvollziehbaren Verteilschlüssel anwenden. Der Mieter darf die Abrechnung wie auch den angewendeten Verteilschlüssel einsehen.
Die Nebenkosten decken die «tatsächlichen Aufwendungen» der Vermieterin, welche mit dem Gebrauch der Wohnung zusammenhängen. Für die Kosten rund um die Energienutzung gilt, dass sie «möglichst nach dem Verursacherprinzip» zu tragen sind. Ein allfälliger Verteilschlüssel darf nicht willkürlich sein, muss aber praktikabel bleiben und darf so auch auf Wohneinheiten unabhängig von der Anzahl Personen abstellen. Der Mieter hat das Recht, eine detaillierte Abrechnung zu verlangen und kann so überprüfen, ob der Verteilschlüssel nachvollziehbar ist.
Verschiedene Verteilschlüssel für Nebenkosten möglich
Für die Energiekosten wie Heizungs- und Warmwasserkosten gilt, soweit möglich, das Verursacherprinzip. Die Kantone regeln insbesondere, wie die Eigentümerin bei Neubauten oder wesentlichen Renovationen die Heiz- und Warmwasserkosten abrechnen muss. Sie können die verbrauchsabhängige Abrechnung auch bei Altbauten vorschreiben. Die Vermieterin muss sich an die anwendbaren kantonalen Energiegesetze halten. Auch bei anderen Nebenkosten wie etwa den Wasserkosten ist eine verbrauchsabhängige Abrechnung möglich, sofern entsprechende Messgeräte vorhanden sind.
Spätestens bei den so genannten «neutralen Kosten» wie etwa der Treppenhausreinigung (siehe auch: «Muss ich den Frühlingsputz im Treppenhaus bezahlen?») muss die Vermieterin aber mit einem Verteilschlüssel arbeiten. In der Regel orientiert sich dieser an der Grösse der Wohnung. Dies ist nicht immer verursachergerecht. So müssen etwa Personen in den oberen Etagen in aller Regel nicht mehr für den Lift bezahlen als die Mieter in der Parterrewohnung, obwohl letztere keinen Lift brauchen. Im gleichen Sinne müssen meist Mehrpersonenhaushalte auch nicht mehr für die Treppenhausreinigung berappen. Die Vermieterin darf aber auch andere Verteilschlüssel anwenden und etwa nach der Anzahl der Wohneinheiten oder eben nach der Anzahl der Mieter in der einzelnen Wohnung abrechnen. (Siehe auch: «Mietzins- und Nebenkostenabrechnung»)