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Darf die Versicherung von Ausländern höhere Prämien verlangen?

Im Privatversicherungsrecht gilt eine weitgehende Tarifgestaltungsfreiheit. Der Versicherer darf aber Ausländer nicht willkürlich benachteiligen.

Die verfassungsrechtlich verankerte Wirtschaftsfreiheit erlaubt es einem Versicherungsunternehmen, seine Prämien für die Privatversicherungen frei festzulegen. Bei der Ausgestaltung ihrer Produkte und Tarife dürfen sie sich aber gegenüber den Versicherungsnehmern nicht missbräuchlich verhalten. So dürfen sie beispielsweise nicht systematisch die Versicherungsanträge von Personen einer bestimmten Nationalität ablehnen.

Privatversicherer dürfen Tarife frei gestalten

Anders als in der EU sind in der Schweiz die Versicherungsunternehmen weitgehend frei darin, nach welchen Kriterien sie ihre Prämien für Privatversicherungen festlegen. Bei den Motorfahrzeugversicherungen fliesst neben dem Geschlecht, dem Alter und dem Wohnort unter anderem auch die Nationalität in die Prämienberechnung mit ein. Dies ist dann zulässig, wenn das Versicherungsunternehmen die Unterscheidungskriterien sachlich rechtfertigen kann.

Tarifkriterium Nationalität kann missbräuchlich sein

Wie der Bundesrat in der Beantwortung eines parlamentarischen Vorstosses darlegt, hat das Bundesamt für Justiz sieben Prüfpunkte für die Verwendung des Tarifkriteriums «Nationalität» definiert. Setzt das Versicherungsunternehmen diese sieben Punkte um, darf es die Nationalität in die Tarifberechnung einfliessen lassen und handelt nicht rechtsmissbräuchlich:

  • Aufbau des Tarifes nach anerkannten versicherungsmathematischen Grundsätzen;
  • Kein direkter oder indirekter Ausschluss von Personen wegen ihrer Staatsangehörigkeit;
  • Sofern das Versicherungsunternehmen das Tarifkriterium «Nationalität» anwendet, muss es dies auf alle Versicherten anwenden;
  • Führen einer Statistik über die angewendeten Tarifkriterien;
  • Beizug von eigenen Statistiken und von Gemeinschaftsstatistiken für die Tarifierung des Risikomerkmals «Nationalität»;
  • Bildung von Gruppen für die Tarifierung anhand des Risikomerkmals «Nationalität» aufgrund von sachlogischen und risikobezogenen Überlegungen;
  • Regelmässige Überprüfung und allfällige Anpassung der Gruppenbildungen und Tarife.

Missachtet ein Versicherungsunternehmen jedoch einen oder mehrere dieser Punkte, handelt es missbräuchlich und riskiert ein Aufsichtsverfahren.