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Darf ein Verein Mitglieder ohne Begründung ausschliessen?

Die Vereinsstatuten dürfen einen Ausschluss ohne Begründung erlauben. Gemäss Bundesgericht gelten für Monopolvereine strengere Regeln.

Ein Verein darf sich weitgehend selbst organisieren. Er entsteht, sobald der Gründungswille aus den schriftlichen Statuten ersichtlich ist. Die Statuten regeln namentlich die Organisation des Vereins sowie das Verhältnis des Vereins zu seinen Mitgliedern. Sofern diese Statuten keine zwingenden Gesetzesbestimmungen verletzen, können sie auch den Vereinsausschluss frei regeln. Eine vom Bundesgericht bestimmte Ausnahme gilt für wichtige Berufs- oder Wirtschaftsverbände. Diese dürfen Mitglieder nur aus wichtigen Gründen ausschliessen, unabhängig davon, was in ihren Statuten steht.

Vereine können Ausschluss frei regeln

Die Statuten können festlegen, aus welchen Gründen der Verein ein Mitglied ausschliessen kann. Die Statuten dürfen namentlich auch bestimmen, dass ein Ausschluss ohne Angabe von Gründen erfolgen darf. Ist dies der Fall, darf ein Gericht gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts nur prüfen, ob der Ausschluss formal korrekt war. Auch wenn der Verein einen Ausschluss nicht begründen muss, hat er etwa trotzdem das in den Statuten vorgesehene Verfahren einzuhalten.

Eingeschränkte Ausschlussautonomie bei Monopolverbänden

Nicht nur formell, sondern auch materiell prüfen darf ein Gericht einen Vereinsausschluss, wenn es sich um einen wichtigen Berufs- oder Wirtschaftsverband handelt. Ein Ausschluss aus einem solchen Verein verletzt das betroffene Mitglied in seinem Recht auf wirtschaftliche Entfaltung sowie in seinem beruflichen Ansehen und damit in seiner Persönlichkeit. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung darf ein Ausschluss deswegen nur aus wichtigen Gründen erfolgen, also gleich, wie wenn die Statuten nichts regeln würden.

Aktualisiert am 13. März 2025