Unterwegs

Darf ich auf der Strasse schlitteln?

Wer damit niemanden gefährdet oder behindert, darf auf verkehrsarmen Nebenstrassen schlitteln. Bei Kindern gilt eine besondere Aufsichtspflicht.

Auf «verkehrsarmen Nebenstrassen», beispielsweise in Wohnquartieren, sind Spiele oder eben auch Schlitteln erlaubt, «sofern die übrigen Verkehrsteilnehmer dadurch weder behindert noch gefährdet werden». Wer schlittelnde Kinder begleitet, muss diese mit der gebotenen Sorgfalt beaufsichtigen. Bei einem Schlittelunfall auf der Strasse haftet die Werkeigentümerin grundsätzlich nicht.

Schlitteln auf verkehrsarmen Nebenstrassen erlaubt

Auf verkehrsarmen Nebenstrassen dürfen Strassenbenützer den gesamten Bereich der Fahrbahn grundsätzlich auch für Tätigkeiten wie Spiele nutzen. Es gibt keine starre Definition, was «verkehrsarme Nebenstrassen» sind. Wie das Bundesgericht schreibt, «muss sich aus der Funktion und der Anlage der Strasse ergeben, dass es sich um eine verkehrsarme Strasse handelt, weil wenig motorisierter Verkehr zu erwarten ist». Wer auf einer verkehrsarmen Strasse schlitteln will, muss sicherstellen, dass das Verkehrsaufkommen zu dem Zeitpunkt tatsächlich gering ist und dass er die übrigen Verkehrsteilnehmerinnen weder behindert noch gefährdet. (Siehe auch: «Kann ich in meinem Quartier eine Begegnungszone einrichten lassen?»)

Schlittelnde Kinder sind zu beaufsichtigen

Kinder können weniger als Erwachsene einschätzen, ob sie sich und die übrigen Verkehrsteilnehmer gefährden. Dies gilt insbesondere auch beim Schlitteln: «Kleine Kinder dürften über solche Gefährte fast überhaupt keine Herrschaft haben und ihre Fahrt ist deshalb von vornherein mit grossen Ungewissheiten verbunden», wie das Bundesgericht schreibt. Die für die Kinder verantwortlichen Personen müssen denn auch «darauf achten, dass diese beispielsweise weder in steilem oder mit Hindernissen durchsetztem Gelände noch auf belebten Strassen oder Skipisten schlitteln». Ist die Nebenstrasse verkehrsarm, muss die Begleitperson die Kinder situationsbezogen beaufsichtigen (siehe «Haften die Eltern für ihre Kinder bei einem Schlittelunfall?»).

Werkeigentümerin haftet meist nicht bei Schlittelunfall auf Strasse

Eine Verantwortung trägt auch die Werkeigentümerin, also beispielsweise die Gemeinde, der die Strasse gehört. Gemäss Bundesgericht darf eine Werkeigentümerin jedoch «grundsätzlich darauf vertrauen, dass Kinder sich gemäss der ihrem Alter entsprechenden, durchschnittlichen Vernunft verhalten. Kinder, die in Bezug auf die Benützung eines bestimmten Werks nicht über die erforderliche Vernunft verfügen, gehören unter Aufsicht».

Nur ausnahmsweise muss die Werkeigentümerin besondere Sicherheitsvorkehren treffen. Insbesondere dann, wenn die Strasse dem Schlitteln gewidmet ist oder «das Werk aufgrund seiner besonderen Zweckbestimmung Kinder zu einer bestimmungswidrigen Benützung verleitet». Verleitet also eine Strasse Kinder zum Schlitteln, etwa weil sie nicht geräumt ist und eine passende Breite hat, muss die Werkeigentümerin allenfalls Massnahmen ergreifen, damit Kinder die Strasse nicht als Schlittelpiste nutzen. In einem älteren Fall hatte das Bundesgericht allerdings auch da die entsprechende Pflicht der Werkeigentümerin verneint, da «das Unbenutzbarmachen der Strasse gegen einen verbotenen Gebrauch nicht zum mangelfreien Unterhalt gehört».

Aktualisiert am 14. November 2024