Familie

Darf ich den Wahlzettel für meinen Mann ausfüllen?

Wahlberechtigte müssen den Wahlzettel eigenhändig ausfüllen. Eine Ausnahme gilt nur für schreibunfähige Berechtigte.

Das Bundesgesetz über die politischen Rechte schreibt vor, dass Stimm- und Wahlzettel ohne Vordruck handschriftlich auszufüllen sind, das Erfordernis der Handschriftlichkeit gilt auch für Änderungen von vorgedruckten Wahlzetteln. Ist ein Stimm- oder Wahlzettel nicht handschriftlich ausgefüllt beziehungsweise abgeändert, ist er ungültig.

Eine Ausnahme gilt für schreibunfähige Stimmberechtigte. Diese dürfen den Stimm- oder Wahlzettel «durch einen Stimmberechtigten ihrer Wahl nach ihren Anweisungen ausfüllen lassen». Der Wahlfälschung strafbar macht sich, wer einen Wahlzettel für eine schreibfähige Drittperson ausfüllt und den Zettel dann auch in die Urne wirft oder abschickt. Das blosse Ausfüllen eines Wahlzettels für schreibfähige Wahlberechtigte ist gemäss Bundesgericht jedoch noch keine Wahlfälschung. Offen gelassen hat das Bundesgericht allerdings, ob dieses Vorgehen ein strafbarer Stimmenfang ist.

Aktualisiert am 14. November 2024