Familie

Darf ich die Erbschaft dem Brockenhaus übergeben?

Ein Erbe kann seinen Erbteil erst dann veräussern, wenn die Erbteilung abgeschlossen ist. Dies gilt nur dann nicht, wenn ein Erbe Alleinerbe ist.

Mit dem Tod der Erblasserin entsteht, sofern es nicht nur einen Erben gibt, die Erbengemeinschaft. Jeder Miterbe kann zu beliebiger Zeit die Teilung der Erbschaft verlangen. Erst mit der Teilung kann der Erbe über seinen Erbteil verfügen.

Erbengemeinschaft ist bis zur Teilung Eigentümerin

Die Erbengemeinschaft entsteht automatisch mit dem Tod der Erblasserin. Die Erbengemeinschaft ist Gesamteigentümerin der Erbschaftsgegenstände. Die Erben können grundsätzlich nur gemeinsam über den Nachlass verfügen. Dies gilt auch dann, wenn die Erblasserin einem Erben eine bestimmte Erbschaftssache zuweist. Wie das Bundesgericht schreibt, haben die Miterben auch in diesem Fall keine individuellen, selbstständigen Rechte an den Erbschaftsgegenständen.

Erben haben Teilungsanspruch

Sind alle Erben mit der vereinbarten Teilung einverstanden, können die Erben über die ihnen so zugewiesenen Erbschaftsgegenstände verfügen. Die Erben können die Teilung frei vereinbaren, solange die Erblasserin es nicht anders angeordnet hat. Möglich ist auch ein Teilungsvertrag, der zu seiner Gültigkeit der Schriftlichkeit bedarf.

Geht einem Erben die Erbteilung zu wenig rasch voran, kann er eine Teilungsklage erheben. Da aber der einzelne Erbe erst mit dem rechtskräftigen Urteil über seinen Erbteil verfügen kann, ist es zweifelhaft, ob das wirklich schneller geht.