Gesundheit

Darf ich eine Bluttransfusion wegen meiner Religion ablehnen?

Eine urteilsfähige Person muss keine Bluttransfusion akzeptieren, darf aber eine lebensnotwendige Bluttransfusion für ihr Kind nicht verweigern.

Eine Bluttransfusion ist eine medizinische Massnahme und als solche ein Eingriff in die Persönlichkeit. Das Recht, über eine medizinische Massnahme zu entscheiden, ist ein höchstpersönliches Recht. Damit darf die urteilsfähige Person alleine dem Eingriff zustimmen oder ihn ablehnen.

Bei einem urteilsunfähigen Kind entscheiden grundsätzlich dessen Eltern beziehungsweise dessen gesetzliche Vertretung. Lehnen die Eltern jedoch eine lebensnotwendige Bluttransfusion ab, ordnet die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) die Bluttransfusion an, in dringenden Fällen entscheidet die behandelnde Ärztin.

Urteilsfähige Person darf Bluttransfusion ablehnen

Eine urteilsfähige Person darf selber entscheiden, ob sie eine Bluttransfusion will oder nicht. Eine bewusstlose Person beispielsweise ist jedoch nicht urteilsfähig. Muss die behandelnde Ärztin unmittelbar handeln, um das Leben der Person zu retten, darf sie eigenmächtig eine Bluttransfusion geben. Eine Ausnahme besteht nur, wenn die Ärztin weiss, dass der Patient keine Bluttransfusion will.

Muss die Ärztin nicht unverzüglich handeln, muss sie prüfen, ob die bewusstlose Person vorgängig ihren Willen bezüglich medizinischer Massnahmen zum Ausdruck gebracht hat. Am einfachsten kann sie dies, wenn der Patient vorgängig eine Patientenverfügung erstellt hatten. Liegt keine Patientenverfügung vor, befragt die behandelnde Ärztin das nächste Umfeld, um herauszufinden, ob eine Bluttransfusion dem ursprünglichen Willen der bewusstlosen Person entspricht. (Siehe auch: «Darf ich meine Konkubinatspartnerin im Krankenhaus besuchen?»)

Urteilsfähiges Kind entscheidet selbst über Bluttransfusion

Auch ein Kind kann urteilsfähig sein und so seine höchstpersönlichen Rechte selbst ausüben. Ist es in dem Punkt urteilsfähig, dürfen seine Eltern nicht gegen dessen Willen einer medizinischen Behandlung zustimmen oder sie ablehnen. Dies unabhängig davon, dass die sorgeberechtigten Eltern bis zum 16. Altersjahr des Kindes über dessen religiöse Erziehung entscheiden. (Siehe auch: «Muss mich die Ärztin über ihr Gespräch mit meinem Sohn informieren?»)

Eltern dürfen lebensnotwendige Bluttransfusion nicht verweigern

Ist das Kind urteilsunfähig, entscheiden zwar grundsätzlich die sorgeberechtigten Eltern über die medizinischen Massnahmen. Allerdings unter dem Vorbehalt, dass die Entscheidung dem Kindeswohl dient.

Die Eltern dürfen also eine Bluttransfusion nur ablehnen, wenn auch mit einer alternativen Behandlung bleibende Schäden verhindert werden können. Kann nur mit einer Bluttransfusion das Leben des Kindes gerettet oder bleibende Schäden verhindert werden und lehnen die Eltern die Transfusion gleichwohl ab, entscheidet die KESB, bei Dringlichkeit die behandelnde Ärztin anstelle der KESB. KESB wie auch die Ärztin entscheiden im Sinne des Kindeswohls.

Aktualisiert am 30. Januar 2025