Konsum & Internet
Darf ich einen Kunden aufgrund seiner Hautfarbe nicht bedienen?

Wer eine Leistung öffentlich anbietet, darf diese einer Person nicht aus rassistischen Gründen verweigern.
Die Diskriminierungsstrafnorm verbietet es einer Anbieterin einer für die Allgemeinheit bestimmten Leistung, diese Leistung «einer Person oder einer Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie, Religion oder sexuellen Orientierung» zu verweigern. Tut sie es dennoch, droht eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe.
Es ist damit etwa nicht erlaubt, einer Person aufgrund ihrer Hautfarbe den Zutritt zu einem Ladenlokal oder einem Restaurant zu verweigern. Ein Gericht in Zürich hat so eine Ladeninhaberin zu einer Geldstrafe in der Höhe von 600 CHF verurteilt, nachdem sie eine Frau und deren Tochter mit der Bemerkung «I don't want people from your country» aus ihrem Kleiderladen vertrieben hat. Eine Wirtin, die eine Gruppe dunkelhäutiger Männer mit der Bemerkung «Wir bedienen keine N*» zum Verlassen des Lokals aufgefordert hatte, machte sich damit ebenfalls strafbar. Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilte sie zu einer bedingten Geldstrafe und zu einer Busse in der Höhe von 300 CHF. Hingegen ging ein Türsteher, der zwei dunkelhäutigen Männern den Zugang zu einem Club verweigerte, straffrei aus. Denn er konnte das Gericht davon überzeugen, dass er objektive Gründe hatte, die Männer nicht reinzulassen.